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Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.12.2012

18 dicembre 2012·Deutsch·Argovia·Entscheidsammlung Baugesetzgebung·PDF·4,631 parole·~23 min·3

Riassunto

Zeitliche Begrenzung von Lichtemissionen einer Weihnachtsbeleuchtung und einer Ganzjahresbeleuchtung.

Testo integrale

Lichtemissionen – Zeitliche Begrenzung von Lichtemissionen einer Weihnachtsbeleuchtung und einer Ganzjahresbeleuchtung Urteil des Verwaltungsgerichts (VGE) III/81 vom 18. Dezember 2012 (WBE.2012.187)

Aus den Erwägungen II. 1. 1.1. Umstritten ist die von den Beschwerdeführern auf ihrer Liegenschaft betriebene Weihnachts- und Ganzjahresbeleuchtung, durch welche sich die vis-à-vis wohnenden Beschwerdegegner gestört fühlen. 1.2. 1.2.1. Die Beschwerdeführer feiern die weihnachtliche Zeit nach ambrosianischem Ritus, d.h. vom 11. November (Martinstag) bis zum 2. Februar (Maria Lichtmess). Während dieser Zeit schmücken sie ihr Haus und den Garten recht ausgiebig. Es wird Lichtschmuck an Aussenfassade, Carport und im Garten angebracht, so z.B. beleuchtete Sterne, Weihnachtsmänner, Lichtergirlanden und sonstige Zierbeleuchtungen. Ebenso werden die Fenster von innen her beleuchtet, sodass Licht nach aussen zündet. Die Weihnachtsbeleuchtung 2011 bestand aus folgenden beleuchteten Objekten (Bäume und Sträucher mit Girlanden):

Südseite: Garten: 5 Sterne im japanischen Kirschbaum; Weihnachtsmänner und Girlande am Balkon; 1 Tannäste-Girlande am Balkon, 1 kleiner Ahorn-Kugel-Baum; 1 mittelgrosser Feigenstrauch, 1 kleiner Busch im Topf; 1 mittelgrosser Weihnachtsbaum

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Carport: Diverse Zierbeleuchtungen hinter geschlossenem Vorhang Carportdach: Girlande entlang des Dachs; Sträucher. Fenster (Innenbeleuchtung): 1 Fenster im EG; Wintergarten (EG) mit 5 Sternen; 1 Fenster im 1. OG; 1 Balkonfenster mit Türe im 1. OG Dach: 2 Dachfenster (Velux) Südostseite: Palme (Stamm) Ostseite: Fenster: 1 Fenster im EG; 1 Fenster im 1. OG; 1 Fenster im 2. OG Garten: 1 Feigenbaum; 1 kleine Palme (Stamm); 1 Eibenbusch; Geländer zur Kellertreppe; 1 Platane; Gewächshaus

Nach Angaben der Beschwerdeführer sei die (aktuelle) Weihnachtsbeleuchtung 2012 im Vergleich zu derjenigen vor einem Jahr ein wenig anders, jedoch vergleichbar. Bezüglich der Helligkeit sei es nicht anders. 1.2.2. Nach der Weihnachtszeit wird für das Jahr hindurch eine reduzierte Beleuchtung installiert (sog. Ganzjahresbeleuchtung). Gemäss Angaben der Beschwerdeführer würden bei der Ganzjahresbeleuchtung gewisse Sachen (der Weihnachtsbeleuchtung) bleiben und gewisse Zierbeleuchtungen wegfallen oder durch andere Objekte ersetzt. Teilweise würden die Bäume nicht mehr beleuchtet. Die Palme (Stamm) auf der Südostecke bleibe weiterhin beleuchtet. Die

– 3 – Fenster seien nicht mehr mit Weihnachtskränzen beleuchtet. In einzelnen Fenstern stünden dann jeweils kleine Lampen mit einer 40 Watt Birne. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Ganzjahresbeleuchtung als "aus einigen Lichtergirlanden, Spotlampen (zur Beleuchtung der Hausfassaden), einzelnen beleuchteten Sträuchern, der Beleuchtung des Carports inkl. Eingangsbereich und des Kellerzugangs (Sicherheit) sowie des Sitzplatzes im Norden (für die Beschwerdegegner nicht einsehbar)" bestehend beschrieben. Am verwaltungsgerichtlichen Augenschein bestätigten die Beschwerdeführer, dass die Ganzjahresbeleuchtung vereinzelt aus Komponenten der Weihnachtsbeleuchtung sowie aus Strahlern/Spots bestehe. So würden beispielsweise einzelne Lichterketten, wie diejenige beim Carport, bleiben. Die leuchtenden Weihnachtssterne in den Fenstern würden entfernt; in den Fenstern stünden dann kleine Tischlämpchen. Mit den Spots würden von allen Seiten die Fassaden beleuchtet: Hinten (Fassade Nord) habe es drei Spots, auf der Seite (Fassade Ost) drei Spots, vorne (Fassade Süd) zwei Spots und auf der Seite (Fassade West) einen Spot. Vor Vorinstanz äusserten die Beschwerdeführer, ausserhalb der Weihnachtszeit sei nur noch ¼ von dem, was man heute sehe, eingeschaltet (also ¾ weniger als während der Weihnachtszeit). Die Beschwerdegegner vertreten demgegenüber die Auffassung, es sei umgekehrt; das Mass werde nicht um ¾ reduziert, sondern vielleicht um ¼. 1.3. Die Steuerung der Beleuchtung erfolgt über Zeitschaltuhren: Zur Weihnachtszeit schalte die Beleuchtung zwischen ca. 16.30 und 17.00 Uhr (gestaffelt) ein; die Beleuchtung lösche jeweils zwischen ca. 00.30 und 01.00 Uhr. Ausserhalb der Weihnachtszeit schalte die Beleuchtung jeweils mit dem Eindunkeln entsprechend der Jahreszeit ein.

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2. 2.1. Der Gemeinderat wies die von den Beschwerdegegnern erhobene Immissionsklage ab mit der Begründung, es fehlten klare rechtliche Grundlagen und es existierten keine Entscheide betreffend Lichtemissionen im nachbarschaftlichen Verhältnis. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdegegner Verwaltungsbeschwerde beim BVU, welches die Beschwerde guthiess. Die Beschwerdeführer wurden verpflichtet, die Zierbeleuchtung ab 22.00 Uhr abzuschalten. Nur an den Tagen vom 24., 25. und 26. Dezember dürfe die Weihnachtsbeleuchtung bis um 01.00 Uhr des Folgetags brennen. Im Einzelnen hielt die Vorinstanz fest, dass kein Bagatellfall vorliege und prüfte in der Folge, ob – im Sinne einer betrieblichen Vorschrift (Art. 12 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01]) – die Dauer der Zierbeleuchtung einzuschränken sei. Da gemäss den Empfehlungen des BUWAL die Beschränkungen für Lichtemissionen mit den Vorschriften über die Nachtruhe synchronisiert werden sollten und das Polizeireglement von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr Lärm verbiete, sei die Beleuchtung ebenfalls ab 22.00 Uhr abzuschalten. Ein Vorbehalt sei lediglich für die Weihnachtszeit im engeren Sinne für die Zeit vom 24. bis 26. Dezember zu machen, indem die Beleuchtung wie bis anhin bis 01.00 Uhr des nächsten Tages angeschaltet sein dürfe; eine Ausdehnung dieser Mitternachtsbeleuchtung über mehrere Wochen wäre indes unangemessen. – Einzelner Weihnachtsschmuck im ortsüblichen Umfang und mit zurückhaltender Leuchtstärke während der üblichen Advents- und Weihnachtszeit bleibe weiterhin zulässig. Ebenfalls bleibe zulässig, bei effektivem Aufenthalt im Aussenbereich eine angemessene Beleuchtung anzuschalten (vorinstanzlicher Entscheid, S. 6 ff.).

– 5 – 2.2. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, der vorinstanzliche Entscheid verletze das USG. Es liege ein Bagatellfall vor, weshalb die Vorinstanz keine emissionsbeschränkenden Massnahmen (Art. 11 ff. USG) wie die vorliegend strittige zeitliche Beschränkung der Aussenraumbeleuchtung hätte verfügen dürfen. … Ferner berufen sich die Beschwerdeführer auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, das Willkürverbot, die persönliche Freiheit, die Rechtsgleichheit, die Eigentumsgarantie und die Kunstfreiheit. … 3. 3.1. Das Umweltschutzgesetz sieht in seinem Zweckartikel u.a. den Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen und lästigen Einwirkungen vor (Art. 1 Abs. 1 USG). Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Als Einwirkungen gelten nach Art. 7 Abs. 1 USG "Strahlen"; dazu gehört auch künstlich erzeugtes Licht (Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2010 [1C_216/2010], Erw. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2009 [1C_105/2009], Erw. 3.1; HELEN KELLER, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, N 10 zu Art. 7). Nach Art. 11 USG werden Emissionen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Abs. 1). Dabei sind Emissionen – unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung – im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftliche tragbar ist (Abs. 2; sog. Vorsorgeprinzip; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft,

– 6 – wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Abs. 3). Das USG basiert also mit anderen Worten auf einem zweistufigen Immissionsschutzkonzept: In einer ersten Stufe sollen Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung – also auch dann, wenn die Grenze zur Schädlichkeit oder Lästigkeit noch nicht erreicht ist – im Rahmen der Vorsorge begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (bzw. dies bereits sind) und dass die Massnahmen der ersten Stufe nicht ausreichen, um die übermässige Gesamtbelastung zu verhindern bzw. unter die kritische Schwelle zurückzuführen, so sind die Emissionsbegrenzungen in einer zweiten Massnahmestufe zusätzlich so weit zu verschärfen, bis die (drohende) Gesamtbelastung nicht mehr schädlich oder lästig ist (ALAIN GRIFFEL, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 72). 3.2. Zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung wurde auf Bundesebene die entsprechende Verordnung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) erlassen. Diese betrifft jedoch nur Emissionen von elektrischen oder magnetischen Feldern im Frequenzbereich von 0 bis 300 Gigahertz, und damit nicht das sichtbare Licht (Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2010 [1C_216/2010], Erw. 3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2009 [1C_105/2009], Erw. 3.1). Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute Bundesamt für Umwelt [BAFU]) hat 2005 Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen herausgegeben. Diese zeigen auf, wie sich unnötige Lichtemissionen durch eine nachhaltige Lichtnutzung in Aussenräumen vermeiden lassen. Die Empfehlungen verstehen sich als "Leitlinie", enthalten aber keine konkret

– 7 – anwendbaren Normen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2010 [1C_216/2010], Erw. 3.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2009 [1C_105/2009], Erw. 3.2). Das kantonale Recht äussert sich insbesondere in § 27 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer vom 4. September 2007 (EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200) zu Lichtemissionen. Weihnachtsbeleuchtungen ohne Scheinwerfer fallen gemäss der Botschaft zum EG UWR jedoch nicht unter diesen Paragraphen (Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 17. Januar 2007, 07.17, Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung [Botschaft zum EG UWR], S. 30); von einer Installation, die Licht- oder Lasereffekte erzeugte oder ähnlicher künstlicher, himmelwärts gerichteter Lichtquellen im Sinne von Abs. 2 und 3 der Bestimmung kann zudem nicht ausgegangen werden. Auf kommunaler Ebene verweist § 8 des Polizeireglements in Abs. 1 bezüglich Immissionen auf die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung. Dieser Bestimmung kommt somit keine selbstständige Bedeutung zu. Ferner enthält das Polizeireglement – abgesehen von der Bewilligungspflicht der Benutzung von Himmelsstrahlern und ähnlichen Geräten auf öffentlichem Grund (vgl. § 9 Abs. 5 Polizeireglement) – auch keine weiteren Bestimmungen zu Lichtimmissionen. Keiner selbstständigen Bedeutung kommt auch § 60 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde (BNO) zu. Bezüglich Lichtimmissionen geht diese Bestimmung nicht über das USG hinaus; der Gemeinderat macht solches auch nicht geltend. 3.3. Bestehen somit keine verbindlichen Regelungen für den Schutz vor sichtbarem Licht, müssen die rechtsanwendenden Behörden in Be-

– 8 – achtung von Art. 12 Abs. 2 USG die Lichtimmissionen im Einzelfall beurteilen, unmittelbar gestützt auf die Art. 11-14 USG sowie Art. 16–18 USG (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2009 [1C_105/2009], Erw. 3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2010 [1C_216/20010], Erw. 3.2). Dabei sind auf Einwirkungen von sichtbaren Strahlen u.a. die allgemeinen Regeln von Art. 14 USG betreffend die Luftverunreinigung anzuwenden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2007 [VGE 22755U], in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2007, S. 865; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2009 [1C_105/2009], Erw. 3.1). Bei der Beurteilung des Einzelfalls ist nicht auf das subjektive Empfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung vorzunehmen, unter Berücksichtigung auch von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG). Hierfür kann sich die Vollzugsbehörde auf Angaben von Experten und Fachstellen abstützen; als Entscheidungshilfe können auch fachlich genügend abgestützte ausländische bzw. private Richtlinien herangezogen werden, sofern die Kriterien, auf welchen diese Unterlagen beruhen, mit denjenigen des schweizerischen Umweltrechts vereinbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2010 [1C_216/2010], Erw. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2009 [1C_105/2009], Erw. 3.4; vgl. auch BGE 133 II 297). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können (gemäss BAFU) für die Beurteilung von Lichteinwirkungen die "Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen" des deutschen Länderausschusses für Immissionsschutz aus dem Jahre 2000 (LAI 2000) und die Richtlinie 150 der Commission International de l'Eclairage von 2003 (CIE 150:2003) herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2010 [1C_216/20010], Erw. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2009 [1C_105/2009], Erw. 3.4). Eine Möglichkeit für die Beurteilung der in den einzelnen Nutzungszonen zulässigen Lichtimmissionen ist die analoge Anwendung der

– 9 – von der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) festgelegten Immissionsgrenzwerte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2007 [VGE 22755U], in URP 2007, S. 865 f. sowie Baurecht [BR] 1/2008 Nr. 88; siehe auch Entscheid der Baurekurskommission Zürich vom 8. August 2008 [BRKE I Nr. 0184/2008], in: BEZ 2009 Nr. 19, S. 74 ff., insbesondere S. 78, sowie BR 3/2009 Nr. 305). 4. Die Beschwerdeführer verlangen vorab ein Gutachten mit Messungen über die Intensität der Zierbeleuchtung. Das Verwaltungsgericht hat – wie bereits die Vorinstanz – einen Augenschein bei Dunkelheit durchgeführt, um sich von der Beleuchtung und den örtlichen Gegebenheiten einen Eindruck zu verschaffen. Dabei konnte das Gericht u.a. auch das Ausmass der Beeinträchtigungen in der Liegenschaft der Beschwerdegegner (insbesondere im Schlafzimmer) nachvollziehen. Anlässlich des Augenscheins (11. Dezember 2012) war die aktuelle Weihnachtsbeleuchtung installiert. Gestützt auf den Augenschein sowie die Akten, welche insbesondere auch diverse Fotos aus Vorjahren enthalten, ist das Verwaltungsgericht ohne weiteres in der Lage, den Fall nach richterlicher Erfahrung beurteilen zu können. Dies auch hinsichtlich der Ganzjahresbeleuchtung. Diese wurde von den Beschwerdeführern – trotz vorgängigem Ersuchen des Gerichts (vgl. Ziff. 4 der Verfügung vom 7. November 2012) – am Augenschein zwar nicht präsentiert, der reduzierte Umfang dieser Beleuchtung ist aufgrund der Akten inkl. der Darlegungen der Beschwerdeführer (vgl. Erw. 1.2.2.) sowie der am Augenschein gewonnenen Erkenntnisse indessen genügend klar. Auch wenn ausserhalb der Weihnachtszeit ¾ weniger eingeschaltet ist, wie die Beschwerdeführer vorbringen, erscheint es ebenso plausibel, dass die Beschwerdegegner das Mass der Reduktion in einem geringfügigeren Ausmass wahrnehmen, zumal beispielsweise die

– 10 – Fassaden des Hauses bei der Ganzjahresbeleuchtung mit Spots/Strahlern angeleuchtet bzw. beleuchtet werden, was bei der Weihnachtsbeleuchtung nicht der Fall ist. Demgemäss kann auf die Anordnung eines Gutachtens sowie auf weitere Beweisabnahmen verzichtet werden. In dem Sinne kann auch der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, den Sachverhalt ungenügend ermittelt zu haben. 5. 5.1. Emissionsbegrenzende Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind nicht erst dann zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird (vgl. Art. 11 Abs. 3 USG), sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG) die unnötigen Emissionen vermieden werden (BGE 133 II 175; 126 II 368). Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass sämtliche im strengen Sinne unnötigen Emissionen untersagt werden müssten; so gibt es beispielsweise keinen Anspruch auf völlige Ruhe oder darauf, dass eine Anlage völlig geruchsfrei funktionieren müsste (BGE 133 II 175 mit Hinweisen). In der bisherigen Rechtsprechung wurde diesbezüglich der Satz verwendet, das Vorsorgeprinzip finde in umweltrechtlichen Bagatellfällen keine Anwendung (BGE 133 II 175 f.; 124 II 233). In BGE 133 II 176 präzisierte das Bundesgericht, dass eine solche Aussage indessen zu kurz greife. Daraus könnte abgeleitet werden, bei niedrigen Emissionswerten müssten Massnahmen der Vorsorge von vornherein weder geprüft noch ergriffen werden. Richtig besehen müsse das Verhältnismässigkeitsprinzip als Verfassungsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) auch bei niedrigen Emissionswerten zur Anwendung gelangen. Es habe aber dort zur Folge, dass sich besondere Anordnungen im Sinne der Vorsorge in der Regel nicht rechtfertigten. In diesem

– 11 – Sinne sei zu präzisieren: Sofern sich geringfügige Emissionen mit kleinem Aufwand erheblich verringern liessen, so dürfte es grundsätzlich verhältnismässig sein, entsprechende Massnahmen zu verlangen. Wenn sich eine Reduktion bei derartigen Emissionen hingegen als unverhältnismässig oder sogar als unmöglich erweise, so sei dahingehend zu entscheiden, dass solche Immissionen von den Betroffenen hinzunehmen seien (BGE 133 II 176; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2008 [1C_311/2007], Erw. 3.2; zustimmend: ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 11 N 14; etwas anders nun wieder: Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2010 [1C_216/2010], Erw. 5; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2010 [1C_162/2009], Erw. 3). 5.2. Unstrittig ist, dass eine übliche Weihnachtsbeleuchtung von Wohnhäusern während der Advents- und Weihnachtszeit verbreitet ist und zum kulturbedingten Erscheinungsbild von Gebäuden gehört. Solche Beleuchtungen und auch zurückhaltende Zierbeleuchtungen ausserhalb der Weihnachtszeit strahlen nicht so hell, dass ein Verstoss gegen Immissionsvorschriften zu befürchten wäre. Die vorliegende Beleuchtung, sowohl in der Form der Weihnachtsbeleuchtung als auch in derjenigen der Ganzjahresbeleuchtung, geht jedoch über ein übliches Mass hinaus, wie sich dem Verwaltungsgericht anlässlich des Augenscheins klarerweise zeigte und sich auch aus den Akten ergibt. Die Weihnachtsbeleuchtung (vgl. Erw. 1.2.1.) ist üppig und die reduzierte Ganzjahresbeleuchtung beinhaltet (trotz Reduktion) noch immer eine Vielzahl von Zierbeleuchtungen inkl. Lichtquellen wie z.B. Spots/Strahler, mit denen die Hausfassaden beleuchtet werden (vgl. Erw. 1.2.2.). Das Schlafzimmerfenster der Beschwerdegegner (Obergeschoss) befindet sich vis-à-vis der beleuchteten Liegenschaft der Beschwer-

– 12 – deführer, wobei zwischen den Grundstücken einzig die …-strasse liegt. Der Strassenraum zwischen den beiden Liegenschaften wird vor allem durch die Strassenlampe vor dem Haus der Beschwerdegegner erhellt. Aufgrund des am Augenschein gewonnenen Eindrucks ist auch die Erhellung im Schlafzimmer der Beschwerdegegner wesentlich auf diese Strassenlampe (bzw. deren von der Strasse reflektierenden Licht) zurückzuführen. Trotz dieses Umstands kann die vorliegend über das übliche Mass hinausgehende Weihnachtsund Ganzjahresbeleuchtung nicht als umweltrechtlicher Bagatellfall eingestuft werden. Im Zweifelsfall ist die Schwelle zum Vorsorgebereich eher tief anzusetzen. Die Beschwerdeführer wohnen nur wenige Meter entfernt. Aus ihrem Schlafzimmer im Obergeschoss sehen sie direkt auf die beleuchtete Liegenschaft. Zwar kann während der Vegetationszeit davon ausgegangen werden, dass ein Teil der Lichter verdeckt wird, die Beschwerdeführer beleuchten im Rahmen der Ganzjahresbeleuchtung jedoch mit Spots/Strahlern auch die Hausfassaden, Zierbeleuchtung leuchtet auch aus den Fenstern und vom Carport. Von der Beleuchtung sind die Beschwerdegegner daher – selbst in der Vegetationszeit – ohne weiteres in besonderer Weise, mehr als jedermann, betroffen. Dies führt dazu, dass emissionsmindernde Massnahmen und deren Verhältnismässigkeit (im Sinne von BGE 133 II 176) zu prüfen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2010 [1C_216/2010], Erw. 5). Wie dargelegt gelangt das Vorsorgeprinzip nach der publizierten präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ohnehin auch bei geringen Emissionen zur Anwendung, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit in solchen Fällen regelmässig zur Folge hat, dass sich besondere Anordnungen nicht rechtfertigen (vgl. Erw. 5.1.; BGE 133 II 176; ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH, a.a.O., Art. 11 N 14). In der Lehre wird aus diesem Grund auch davon gesprochen, dass es keine eigenständige Kategorie "Bagatellfälle" gebe, bei welcher Massnahmen der Vorsorge von vornherein nicht in Betracht zu

– 13 – ziehen wären (ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH, a.a.O., Art. 11 N 14). Vor diesem Hintergrund ist schliesslich auch der Einwand der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht näher begründet, weshalb kein Bagatellfall vorliege, nicht weiter relevant, da das Vorsorgeprinzip auch bei geringen Emissionen in Betracht zu ziehen ist. 5.3. 5.3.1. Emissionsbegrenzungen können u.a. mit betrieblichen Vorschriften vorgenommen werden (Art. 12 Abs. 1 lit. c USG). Die Vorinstanz ordnete eine zeitliche Limitierung der Beleuchtung an. Die Zierbeleuchtung sei um 22.00 Uhr abzuschalten; lediglich am 24., 25. und 26. Dezember dürfe die Weihnachtsbeleuchtung bis 01.00 Uhr des Folgetags eingeschaltet bleiben (vorinstanzlicher Entscheid, S. 7, 9). Zu prüfen ist vorab, ob diese Lösung mit Art. 11 Abs. 2 USG vereinbar ist: Gemäss dieser Bestimmung sind die von der Beleuchtung ausgehenden Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Der wirtschaftlichen Tragbarkeit kommt bei der vorliegenden Zierbeleuchtung keine Bedeutung zu. Anstelle der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist jedoch eine Interessenabwägung vorzunehmen, welche u.a. auch das ideelle Interesse der Beschwerdeführer an der Beleuchtung berücksichtigt. 5.3.2. Heranzuziehen sind insbesondere die "Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen" des BUWAL (heute BAFU) aus dem Jahre 2005 (Empfehlungen BAFU). Darin wird empfohlen, vordringlich vor jeglichen technischen Überlegungen die Notwendigkeit der geplanten Lichtanlage zu prüfen. In der Regel geht der Planung einer Aussenleuchte ein Bedürfnis voraus. Handelt es sich dabei bei-

– 14 – spielsweise um objektive Sicherheitsbedürfnisse, besteht die Notwendigkeit zur Erstellung. Bei den subjektiven Bedürfnissen steht die grundsätzliche Frage der Erforderlichkeit im Raum. Insbesondere die Anstrahlung von Gebäudefassaden, Kunstobjekten, Bäumen, Gartenobjekten oder sonstigen Gegenständen stellt dabei einen problematischen Bereich dar. Als Leitlinie gilt auch hier, dass alles eine Frage des Masses ist (vgl. Empfehlungen BAFU, S. 28 f.). Bezüglich des Zeitmanagements wird empfohlen, eine Synchronisation mit dem Nachruhefenster (z.B. wie beim Lärmschutz) von 22:00 bis 06:00 Uhr anzustreben. Reklamen und nicht mehr notwendige Leuchten sollen ganz abgestellt oder ihre Beleuchtungsstärke soll so weit wie möglich reduziert werden. Die Betriebsdauer in der Nacht ist mit Zeitschaltuhren und Bewegungsmeldern sinnvoll auf die Bedürfnisse abzustimmen (Empfehlungen BAFU, S. 34). – Von einer ähnlichen Grundidee geht z.B. der Leitfaden zur "Vermeidung von unnötigen Lichtemissionen" des Amts für Umwelt des Kantons Solothurn aus dem Jahre 2011 (Leitfaden Solothurn) aus. Dieser Leitfaden differenziert zwischen Funktionalen Aussenbeleuchtungen (klarer Bezug zur Sicherheit) und Nicht-funktionalen Aussenbeleuchtungen (nicht eindeutig funktional im Sinne der Sicherheit; z.B. ästhetische Beleuchtungen wie Objektanstrahlungen, Lichtreklamen etc.) (vgl. Leitfaden Solothurn, S. 15, 30). Bezüglich des Zeitmanagements seien im Lärmschutz die Zeiten von 06.00 bis 22.00 Uhr und 22.00 bis wieder 06.00 Uhr definiert. Dieser Ansatz solle übernommen werden, so dass die gewünschte Nachtruhe einen ganzheitlichen Sinn mache. Leuchten aus der Nicht-funktionalen Gruppe seien in diesem Zeitfenster auszuschalten. Leuchten aus der Funktionalen Gruppe seien nur solange brennen zu lassen, wie dies aus Sicherheitsgründen notwendig sei. Mit Zeitschaltuhr, Bewegungsmeldern oder ähnlichen technischen Massnahmen seien ebenfalls die Brennzeiten zu optimieren (vgl. Leitfaden Solothurn, S. 17).

– 15 – Bei der zu beurteilenden Weihnachts- und der Ganzjahresbeleuchtung handelt es sich um eine Zierbeleuchtung bzw. Lichtinstallation, welche nach objektiven Kriterien nicht direkt der Sicherheit dient, sondern der Verschönerung von Haus und Garten. Sie gehört zu den ästhetischen bzw. dekorativen Beleuchtungen, die Beschwerdeführer sehen sie denn auch als Teil eines Gesamt-Kunstwerks bzw. als Ausdruck ihrer Lebensfreude und Persönlichkeitsentfaltung. Dem privaten Interesse der Beschwerdeführer am möglichst uneingeschränkten Betrieb ihrer Zierbeleuchtung steht das Interesse an der Vermeidung von (unnötigen) Lichtemissionen entgegen. Das Bedürfnis der Bevölkerung bzw. Nachbarschaft an einer ungestörten Nachtruhe ist hoch zu werten, auch ökologische (siehe z.B. Empfehlungen BAFU, S. 17 ff.) und energiesparende Gründe sprechen für eine Einschränkung solcher Beleuchtungen, insbesondere wenn sie das ganze Jahr über betrieben werden. Die in den Empfehlungen vorgeschlagene Synchronisation mit dem Nachtruhefenster erscheint grundsätzlich sinnvoll, zumal so die Nachtruhe einen ganzheitlichen Sinn macht. Gemäss dem in A. geltenden Polizeireglement beginnt die Nachtruhe um 22.00 Uhr (§ 9 Abs. 2 Polizeireglement), die Lärmschutz- Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) definiert die Nachtzeit in verschiedenen Bereichen ebenfalls ab 22.00 Uhr (vgl. z.B. Anhänge 3-5 zur LSV; ferner unterscheidet z.B. auch die deutsche Richtlinie "Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen" des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000 bei der Beurteilung der Raumaufhellung und Blendung zwischen Werten vor und nach 22 Uhr [LAI 2000, S. 4, 7]). Die Liegenschaft der Beschwerdeführer ist in bewohntem Gebiet. Unter dem Jahr erscheint daher eine Beschränkung der Betriebszeit der Beleuchtung analog dem Nachtruhefenster auf 22.00 Uhr sinnvoll und angemessen. Für die Zierbeleuchtung im Sinne der "Ganzjahresbeleuchtung" ist die Betriebszeit daher entsprechend der Vorinstanz auf 22.00 Uhr zu begrenzen.

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Bezüglich der "Weihnachtsbeleuchtung" liegt die Interessenlage etwas anders: Weihnachtsbeleuchtungen gehören in der Adventsund Weihnachtszeit zum kulturbedingten Erscheinungsbild, sie sind verbreitet und üblich und in dieser Zeit ist die Akzeptanz für solche Zierbeleuchtungen allgemein höher. Solche Installationen werden hierzulande regelmässig vom ersten Advent bis zum 6. Januar betrieben. So hat auch die Gemeinde A. die öffentliche Weihnachtsbeleuchtung während dieser Zeit in Betrieb. Für private Weihnachtsbeleuchtungen schreibt die Gemeinde zwar nichts vor, in der Regel würden die Leute ihre Beleuchtungen jedoch zwischen dem ersten Advent und dem 6. Januar unterhalten. In dieser Zeit, d.h. zwischen dem ersten Advent und dem 6. Januar, erscheint für Zierbeleuchtungen daher ein etwas grosszügigeres Regime geboten und dem feierlichen bzw. festlichen Aspekt darf Rechnung getragen werden. Im Vergleich zu einer Zierbeleuchtung unter dem Jahr rechtfertigt es sich deshalb, in dieser Zeit etwas üppigere Zierbeleuchtungen im Rahmen des Vorsorgeprinzips zu tolerieren und auch eine grosszügigere Betriebszeit (und insofern ein gewisses Abweichen vom Nachtruhefenster) zuzulassen. Wenn die Beschwerdeführer die (Weihnachts-)Beleuchtung in dieser Zeit bis längstens um 01.00 Uhr brennen lassen, erscheint dies tolerierbar. Dies gilt jedoch wie gesagt nur zwischen dem ersten Advent und dem 6. Januar, auch wenn die Beschwerdeführer die weihnachtliche Zeit nach ambrosianischem Ritus feiern. Üppige Weihnachtsbeleuchtungen bereits ab dem 11. November und bis zum 2. Februar sind im Kanton Aargau weder verbreitet noch üblich. Vor dem ersten Advent und nach dem 6. Januar dürfen die Beschwerdeführer daher nur die Ganzjahresbeleuchtung betreiben und zwar längstens bis 22.00 Uhr. 5.3.3. Weitergehende Massnahmen erscheinen im Rahmen des Vorsorgeprinzips nicht angezeigt. Die Erhellung im Schlafzimmer der Be-

– 17 – schwerdeführer ist wesentlich auf die Strassenlampe vor dem Haus zurückzuführen. Die Zierbeleuchtung bzw. Lichtinstallation beinhaltet zudem keine blinkenden oder sich bewegenden Objekte oder ähnliche Lichteffekte. Auch konnte am Augenschein keinerlei Blendeffekt festgestellt werden. Die Betriebszeit der Beleuchtung ist somit grundsätzlich auf 22.00 Uhr zu beschränken (Ganzjahresbeleuchtung); zwischen dem ersten Advent und dem 6. Januar darf die Weihnachtsbeleuchtung betrieben werden und zwar längstens bis 01.00 Uhr. Mit diesen Einschränkungen kann dem Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) angemessen Rechnung getragen werden. Die Emissionen lassen sich mit minimalem Aufwand (es ist lediglich ein Umschalten der Zeitschaltuhren notwendig) erheblich verringern. 5.4. Zu prüfen ist, ob trotz der im Rahmen des Vorsorgeprinzips anzuordnenden Einschränkung der Betriebszeit störende oder lästige Immissionen bestehen, die im Rahmen von Art. 11 Abs. 3 USG zu begrenzen wären. Bei Lichtimmissionen bestehen keine Grenzwerte wie bei gewissen Arten von Lärm oder Luftverunreinigungen. Es ist deshalb im Einzelfall zu beurteilen, ob Immissionen schädlich oder lästig sind (Art. 13-15 USG). So wie es beispielsweise keinen Anspruch auf absolute Ruhe gibt, gibt es auch keinen Anspruch auf absolute Dunkelheit. In einer Wohnzone – wie vorliegend (W2, mit Empfindlichkeitsstufe II [vgl. Bauzonenplan sowie BNO; insbesondere §§ 8 Abs. 1 und 13 Abs. 1 BNO]) – muss ein gewisses Mass an Immissionen aus alltäglichem menschlichen Zusammenleben geduldet werden. Wie bereits dargelegt ist die Erhellung wesentlich auf die Strassenlampe vor dem Haus zurückzuführen und die Zierbeleuchtung beinhaltet weder blinkende noch sich bewegende oder ähnliche Lichteffekte; am Augenschein konnte auch kein Blendeffekt festgestellt werden. Abgesehen von der Advents- und Weihnachtszeit (erster Advent bis 6. Januar),

– 18 – in der sich eine längere Leuchtdauer (bis 01.00 Uhr) rechtfertigt, wird die Betriebszeit zudem entsprechend dem Nachtruhefenster (22.00 Uhr) festgelegt. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheinen die von der strittigen Zierbeleuchtung ausgehenden Lichtimmissionen nicht störend oder lästig. Eine weitergehende Beschränkung der Immissionen ist nicht notwendig. 6. 6.1. Die Beschwerdeführer wenden schliesslich ein, mit der zeitlichen Begrenzung werde der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), das Willkürverbot (Art. 9 BV), die persönliche Freiheit (Art. 10 BV), die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Kunstfreiheit (Art. 21 BV) verletzt. 6.2. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer genügenden gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV), müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (Art. 36 Abs. 3 BV). Dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage wird vorliegend mit dem USG genüge getan. An einer Beschränkung der Zierbeleuchtung bzw. Lichtinstallation bestehen zudem gerechtfertigte Interessen. Einerseits ist das Bedürfnis der Nachbarschaft an einer ungestörten Nachtruhe hoch zu werten, ferner sprechen auch Gründe der Ökologie und des Energiesparens für eine Einschränkung solcher Beleuchtungen. Schliesslich ist die Massnahme auch verhältnismässig: Sie ist zur Emissionsbegrenzung geeignet, mangels alternativer, milderer Massnahmen erforderlich und schliesslich auch zumutbar (zur Inte-

– 19 – ressenabwägung vgl. Erw. 5.3.2.). Die Beschwerdeführer haben dabei zwar hinzunehmen, dass die Beleuchtung in den Sommermonaten weniger lang als in anderen Monaten des Jahres betrieben werden kann. Insbesondere im Winter kann die Beleuchtung dafür täglich während mehrerer Stunden angeschaltet werden. Zwischen dem ersten Advent und dem 6. Januar können die Beschwerdeführer die Beleuchtung sogar praktisch in dem Ausmass betreiben und geniessen, wie es ihren bisherigen Gepflogenheiten entspricht. Die Einwendungen der Beschwerdeführer bezüglich der einzelnen Freiheitsrechte vermögen schliesslich nichts zu ändern: Soweit vorgebracht wird, dass ihnen faktisch verunmöglicht werde, am Abend nach 22 Uhr – allein oder mit Gästen – den Garten zu geniessen, bleibt es ihnen selbstverständlich weiterhin erlaubt, bei effektivem Aufenthalt im Aussenbereich eine zweckmässige und angemessene Beleuchtung anzuschalten (siehe auch vorinstanzlicher Entscheid, S. 8). Hinsichtlich der Rüge, wonach die Beleuchtung auch dem Schutz vor Einbrechern diene, steht es den Beschwerdeführern ausserdem frei, z.B. Licht mit Bewegungsmeldern zu installieren (siehe auch vorinstanzlicher Entscheid, S. 7). Der Sicherheitsaspekt bedarf jedenfalls keiner derart extensiven Zierbeleuchtung bzw. Lichtinstallation. Soweit sich die Beschwerdeführer im Weiteren auf die Kunstfreiheit berufen, wird ihnen nicht verboten, eine Beleuchtung zu betreiben; der Betrieb wird lediglich auf ein angemessenes Mass beschränkt. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit kann schliesslich ebenfalls nicht erblickt werden; es ist nicht erkennbar, dass ein Nachbar eine vergleichbar extensive Aussenbeleuchtungsanlage über das ganze Jahr unterhält.

– 20 – 6.3. Demgemäss ist die zeitliche Beschränkung der Betriebszeit bis 22.00 Uhr für die Ganzjahresbeleuchtung bzw. der Betrieb einer Weihnachtsbeleuchtung für die Zeit zwischen dem ersten Advent und dem 6. Januar bis 01.00 Uhr auch vor dem Hintergrund der gerügten Verfassungsrechte (Grundsatz der Verhältnismässigkeit, Willkürverbot; persönliche Freiheit; Rechtsgleichheit; Eigentumsgarantie; Kunstfreiheit) gerechtfertigt. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Weihnachtsbeleuchtung zwischen dem 1. Advent und dem 6. Januar bis 01.00 Uhr betrieben werden darf. Während der übrigen Zeit darf bis 22.00 Uhr die Ganzjahresbeleuchtung betrieben werden. Stichwörter: Lichtimmissionen, Immissionen Hinweis: Eine Beschwerde dagegen hat das Bundesgericht abgewiesen (BGer 1C_250/2013 vom 12. Dezember 2013).

Lichtimmissionen — Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.12.2012 — Swissrulings