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Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 23.08.2012

23 agosto 2012·Deutsch·Argovia·Entscheidsammlung Baugesetzgebung·PDF·262 parole·~1 min·3

Riassunto

Der Rückzug einer Einwendung oder einer Beschwerde muss schriftlich erfolgen. Der am Augenschein mündlich zu Protokoll gegebene Rückzug genügt nicht.

Testo integrale

Beschwerderückzug – Der Rückzug einer Einwendung oder einer Beschwerde muss schriftlich erfolgen. Der am Augenschein mündlich zu Protokoll gegebene Rückzug genügt nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts (VGE) III/45 vom 23. August 2012 (WBE.2012.28)

Aus den Erwägungen

2.3. Zu den formellen Anforderungen an einen Beschwerderückzug gibt es eine klare und publizierte Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. AGVE 2008, S. 311 f. und 1985, S. 471). Danach hat ein Beschwerdeführer aufgrund der Dispositionsmaxime die Möglichkeit, seine Beschwerde zurückzuziehen. Der Rückzug muss ausdrücklich erfolgen, eine stillschweigende Rückzugserklärung gibt es nicht. Grundsätzlich ist der Beschwerderückzug unwiderruflich und beendet den Streitfall unverzüglich. Die Angelegenheit ist sodann von der zuständigen Geschäftsstelle abzuschreiben. Der Abschreibungsbeschluss hat deklaratorischen Charakter, kann jedoch mit der Begründung angefochten werden, die Rückzugserklärung genüge den formellen Anforderungen nicht oder der Rückzug beruhe auf einem Willensmangel. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind an eine Rückzugserklärung die selben formellen Anforderungen wie an die Einlegung eines Rechtsmittels zu stellen. Das heisst, dass ein Rückzug schriftlich zu erfolgen hat (AGVE 2008, S. 311 f. mit Hinweisen). 2.4. Selbst wenn aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer und sein Vertreter einer Abschreibung des Verfahrens anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins zugestimmt haben und auch gegen die schriftliche Fixierung des Verhandlungsergebnisses im Schreiben vom 12. August 2011 nicht protestiert wurde, liegt bestenfalls eine mündliche Rückzugserklärung vor. Ein schriftlicher Rückzug fehlt hingegen, sodass die Verfahrensabschreibung formell mangelhaft war. Daran ändert nichts, dass das Verhalten des Beschwerdeführers allenfalls auch als treuwidrig bezeichnet werden kann. Der Beschwerdeführer kann gegen die Abschreibung zulässigerweise einwenden, die Rückzugserklärung genüge den formellen Anforderungen nicht oder der Rückzug beruhe auf einem Willensmangel.

Stichwörter: Beschwerderückzug

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