Skip to content

Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 11.07.2012

11 luglio 2012·Deutsch·Argovia·Entscheidsammlung Baugesetzgebung·PDF·270 parole·~1 min·3

Riassunto

Projektänderungen, von der nicht nur die direkten Anstösser, sondern weitere Dritte betroffen sein können, dürfen nicht bloss im vereinfachten Verfahren bewilligt werden. – Behandlung von Einwendungen im vereinfachten Verfahren – Kostenpflicht der Vorinstanz bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern.

Testo integrale

Baubewilligungspflicht – Eine lärmige Anlage, wie namentlich eine Luft-Wasser-Wärmepumpe, ist baubewilligungspflichtig, auch wenn die Anlage nur geringe Dimensionen aufweist.

Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 11. Juli 2012 (BVURA.12.185)

Aus den Erwägungen

6. b) … Von ihrer Ausdehnung her könnten Wärmepumpen durchaus als Kleinstbauten angesehen werden, für die gemäss § 49 Abs. 2 lit. d BauV gar keine Baubewilligung erforderlich ist. Gehen von einer Baute aber Immissionen aus, besteht schon von Bundesrechts wegen eine Baubewilligungspflicht, so dass die Baute nicht als Kleinstbaute im Sinn von § 49 gilt; sie hat den Grenzabstand und einen allfällig aufgrund des Immissionsschutzrechts des USG (inbesondere des Vorsorgeprinzips) grösseren Abstand einzuhalten. Im Einzelnen gilt: Problematisch können Bauten trotz ihren geringen Dimensionen sein, wenn sie Immissionen verursachen, die nicht mehr als unbedeutend angesehen werden können. So kann zum Beispiel eine Luft-Wasser- Wärmepumpe oder eine Altglassammelstelle unzumutbar hohe Lärmimmissionen verursachen. Das Bundesgericht hat in einem Fall, der eine solche Wärmepumpe betraf, ausgeführt, "dass sich die Baubewilligungsbehörde nicht darauf beschränken darf, dem Baugesuchsteller die Auswahl zwischen verschiedenen, die Planungswerte einhaltenden Projektvarianten zu gewähren. Vielmehr hat sie sich für jene Massnahme zu entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips den besten Lärmschutz gewährleistet. Dies kann auch dazu führen, dass verschiedene Lärmschutzmassnahmen kumulativ anzuordnen sind"

(Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 1C_506/2008 vom 12. Mai 2009). Daraus ergibt sich, dass für solche lärmige Anlagen eine baupolizeiliche Beurteilung durchgeführt werden muss, bevor die Anlage installiert wird und vollendete Tatsachen geschaffen werden. Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht gilt hier nicht. Die Einhaltung der Belastungsgrenzwerte (Planungswerte) und des Vorsorgeprinzips der Umweltschutzgesetzgebung können erforderlich machen, dass solche Anlagen gegenüber den Nachbarparzellen bestimmte Mindestabstände einhalten.

Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren; Kostenverteilung — Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 11.07.2012 — Swissrulings