36 Obergericht 2012 - humanitäres Völkerrecht - Recht internationaler Organisationen - Staatsvertragsrecht. 4.2 Sowohl die durch den Gesuchsteller ausgeführten konkreten Tätigkeiten (Bereich "Aufgaben und Kompetenzen" gemäss Stellenbeschrieb) wie auch die Rechtsbereiche, in welchen er tätig war, erfüllen die Anforderungen gemäss den Ziff. 3.2 und 3.3 oben nicht oder nur teilweise. Die Praktikumstätigkeit in der Sektion Völkerrecht betraf zu grossen Teilen nicht das für einen Anwalt übliche Betätigungsfeld. Während die Rechtshilfe in Strafsachen sowie das Auslieferungsrecht durchaus im täglichen Arbeitsbereich eines Anwaltes ihren Platz haben können, trifft dies beispielsweise auf Abklärungen im Zusammenhang mit dem Status ungeklärter Gebiete kaum zu. Auch die konkreten Tätigkeiten sind nicht durchwegs die im Anwaltsberuf typischerweise anzutreffenden Tätigkeiten. Angesichts dessen, dass sowohl von den Rechtsgebieten wie auch von den eigentlichen Tätigkeiten und Aufgaben her die Voraussetzungen von Ziff. 3.2 und 3.3 nur teilweise erfüllt sind, wird von der gesamten Praktikumsdauer nur ein Anteil von rund einem Drittel angerechnet. Das Praktikum dauerte 6 Monate. Nach Abzug der üblichen Ferien von 2 Wochen verbleiben somit 5 ½ Monate (im Aargau wird die Netto-Praktikumsdauer verlangt). Dem Gesuchsteller werden deshalb von seinem bei der Direktion für Völkerrecht absolvierten Praktikum 2 Monate im Sinn von § 2 Abs. 2 AnwV angerechnet. 4 Art. 12 lit. a BGFA Unangepasstes, übertrieben aggressives Verhalten kann einen Verstoss gegen Berufspflichten darstellen. Die blosse Einleitung einer Betreibung stellt keinen Verstoss gegen Berufspflichten dar, sofern sie nicht missbräuchlich, zur Verfolgung sachfremder Ziele erfolgt. Entscheid der Anwaltskommission vom 14. August 2012 (AVV.2012.11)
2012 Anwaltsrecht 37 Aus den Erwägungen […] 2.2. Hinsichtlich des Verhaltens eines Anwalts im Verkehr mit Drittpersonen, Behörden, Kollegen und Klienten sind widerrechtliche Drohungen, Nötigungen oder Erpressungen in jedem Fall untersagt (Verein Zürcherischer Rechtsanwälte [Hrsg.], Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 170 und 173 [zit. HANDBUCH ÜBER DIE BERUFSPFLICH- TEN]). Drohungen sind nur zulässig, wenn das angedrohte Mittel und das verfolgte Ziel je für sich erlaubt sind und zudem zwischen Mittel und Zweck ein sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. zum Ganzen: HANDBUCH BERUFSPFLICHTEN, S. 170; FELLMANN, BGFA-Kommentar, N 49b zu Art. 12 mit Hinweisen). 2.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann unangepasstes, übertrieben aggressives Vorgehen des Rechtsanwaltes einen Verstoss gegen dessen Berufspflichten darstellen. Allerdings ist der Anwalt aber durch Art. 12 lit. a BGFA nicht dazu verpflichtet, stets das mildeste mögliche Vorgehen zu wählen. Die blosse Einleitung einer Betreibung - welche von Gesetzes wegen an keinerlei Voraussetzungen gebunden ist und vorgängig weder eine Zahlungsaufforderung noch eine Androhung der Betreibung verlangt - vermag grundsätzlich keine gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossende Handlung darzustellen, auch wenn ein Eintrag im Betreibungsregister für den Betroffenen unangenehm sein mag. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Betreibung geradezu missbräuchlich ist, was der Fall ist, wenn mit ihr sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die Kreditwürdigkeit des angeblichen Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird (vgl. BGE 130 II 270, E 3.2.2). […] 2.6. Gemäss den gemachten Ausführungen war das unbestrittenermassen am 17. Januar 2012 eingegangene Urteil vom 5. Dezember
38 Obergericht 2012 2011 des Gerichtspräsidiums Brugg, welches nur mit Beschwerde anfechtbar war und dessen Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben war, somit vollstreckbar. Dass der beanzeigte Anwalt gleich am Tag nach der Urteilseröffnung seinen Parteikostenanteil bis Ende Januar 2012 einforderte und anschliessend die Betreibung einleitete, kann allenfalls als voreilig und forsch betrachtet werden, allerdings ist dieses Vorgehen rechtlich nicht zu beanstanden. So vermag gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die blosse Einleitung einer Betreibung grundsätzlich keine gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossende Handlung darzustellen. Hinweise dafür, dass der beanzeigte Anwalt mit seiner Betreibung lediglich die Kreditwürdigkeit des Schuldners schädigen wollte, gibt es keine. So hat der beanzeigte Anwalt nicht sogleich eine Betreibung eingeleitet, sondern die Anzeigerin zunächst mit Schreiben vom 18. Januar 2012 aufgefordert, die Parteikosten bis Ende Monat zu überweisen (vgl. Schreiben vom 18. Januar 2012, Beilage zur Anzeige vom 8. Februar 2012). Eine Berufsregelverletzung gemäss Art. 12 lit. a BGFA liegt demnach nicht vor. 5 § 14 EG BGFA Kostenauflage zu Lasten Anzeiger bei mutwilliger Anzeige: - Kostenauflage bei Anzeige gegen einen am Verfahren offensichtlich nicht (mehr) beteiligten Anwalt. - Mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn der Anzeiger die Anzeige auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei zumutbarer Sorgfalt wissen müsste, dass er unzutreffend ist. Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde stellt für sich noch keine mutwillige Beschwerdeführung dar, es bedarf eines zusätzlichen subjektiven, tadelnswerten Elementes. Entscheide der Anwaltskommission vom 26. September 2012 (AVV.2012.3 und AVV.2012.4