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Aargau Anwaltskommission 10.11.2003 AGVE_2003_20

10 novembre 2003·Deutsch·Argovia·Anwaltskommission·PDF·333 parole·~2 min·10

Riassunto

Art. 12 lit. e BGFA, Verpfändung des Streitgegenstandes an den Anwalt Bezüglich der Frage der Verpfändung eines Streitgegenstandes an den Anwalt zur Sicherung seiner Honorarforderung enthält Art. 12 lit. e BGFA keine Lücke, weshalb die Zulässigkeit einer solchen Verpfändung zu bejahen ist.

Testo integrale

2003 Zivilprozessrecht 71 tuation dagegen anders aus. Solche Aufwendungen erfolgen nicht im Interesse des Klienten und lassen sich nicht mehr auf das ursprüngliche Mandat zurückführen. (...) (...) Mit seinem Verhalten schadet der beanzeigte Anwalt dem Ansehen des Anwaltsstandes. Ein solches Verhalten ist eines Anwaltes nicht würdig und verstösst gegen die sich aus Art. 12 lit. a BGFA ergebende Pflicht zu sorgfältiger und gewissenhafter Berufsausübung sowie korrektem Verhalten. 20 Art. 12 lit. e BGFA, Verpfändung des Streitgegenstandes an den Anwalt Bezüglich der Frage der Verpfändung eines Streitgegenstandes an den Anwalt zur Sicherung seiner Honorarforderung enthält Art. 12 lit. e BGFA keine Lücke, weshalb die Zulässigkeit einer solchen Verpfändung zu bejahen ist. Entscheid der Anwaltskommission vom 10. November 2003 i.S. T. E.

2003 Strafprozessrecht 73 IV. Strafprozessrecht

21 Bussenumwandlungsverfahren: Der Verurteilte, der im Laufe des Bussenumwandlungsverfahrens die Busse bezahlt, hat in der Regel gestützt auf das Verursachungsprinzip die Verfahrenskosten zu tragen. Befindet er sich jedoch in wirtschaftlich derart misslichen Verhältnissen, dass bei Nichtbezahlung der Busse diese mit aller Wahrscheinlichkeit nicht umgewandelt worden wäre, ist auf die Kostenauflage zu verzichten.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 1. Dezember 2003 in Sachen Staatsanwaltschaft gegen A. A. Aus den Erwägungen 1. a) Unterlässt es ein Verurteilter, eine gegen ihn ausgesprochene Busse zu bezahlen, und tilgt er sie erst, wenn das Bussenumwandlungsverfahren gemäss Art. 49 Ziff. 3 StGB bereits eingeleitet ist, hat er grundsätzlich gestützt auf das Verursachungsprinzip die Kosten des Umwandlungsverfahrens zu tragen (OGE, 1. Strafkammer, vom 11. Dezember 1990 i.S. StA / R.N.; Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Aarau 1980, N 1 und 2 zu § 204). Das Verursachungsprinzip findet jedoch im Bussenumwandlungsverfahren seine Grenze resp. wird durchbrochen, wenn der Verurteilte trotz Bezahlung der Busse und gestützt darauf erfolgter Einstellung des Verfahrens nachweist, dass er in Anwendung der durch die Praxis herausgebildeten Kriterien als schuldlos ausserstande im Sinne des Gesetzes zu gelten hat, die Busse zu bezahlen, er somit, hätte er die Busse nicht bezahlt, bei Durchführung des Verfahrens mit seinem Standpunkt mutmasslich durchgedrungen wäre. Dies ist

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