Art. 14 des hier anwendbaren Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sehe - im Gegensatz zu Art. 76 lit. c IRSG (SR 351.1) - eine Bescheinigung über die Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht vor. Aus Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrags ergebe sich nichts zugunsten der Beschwerdeführer. Dieser Vertrag solle die Rechtshilfe zwischen den Vertragsparteien erleichtern
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