Sachverhaltsfragen umfassend überprüfen kann. Grundsätzlich nicht gefordert ist dagegen eine Kontrolle der Angemessenheit der angefochtenen Entscheide (Urteil 2C_690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 2.2 mit Hinweis). Eine Kontrolle der Angemessenheit verlangt indessen Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG
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