Fische in die Fischzuchtanlage einzubringen; bei Nichtbefolgung würden die Fische in Anwendung von Art. 105 des Gesetzes vom 16. Mai 1965 des Kantons St. Gallen über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) mit polizeilicher Hilfe auf dem Weg der Ersatzvornahme unter Kosten-
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