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Zudem verlangte die Beschwerdeführerin 2 eine erneute Abklärung der Schutzwürdigkeit des nördlichen Patumbah-Parks wegen neuerer Erkenntnisse der gartenhistorischen Forschung der Gartendenkmalpflege. Damit wurde vorfrageweise die Wiedererwägung der 1994 rechtskräftig gewordenen Inventarentlassung des Baugrundstücks verlangt

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