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Werteinbussen ergeben sich jedoch nicht unmittelbar aus den genehmigten Baurechtsverträgen. Vielmehr handelt es sich um mögliche Folgen der späteren Überbauung. Auch die in den Baurechtsverträgen enthaltene Pflicht zur Realisierung der Überbauung führt für die Nachbarn zu keinem persönlichen

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15 avr. 10

Raumplanung und öffentliches Baurecht

1C 455/2009/Ire Cour de droit public/Aménagement du territoire et droit public des constructions/Zurich·DE·10 min·15
Rejet partiel