Von der Sachlogik her ist im Folgenden zunächst der zweitgenannte Begründungsstrang zu prüfen: Nur wenn das behauptete Treuhandverhältnis zu bejahen ist bzw. die beweisbelasteten Beschwerdeführer ein solches nachweisen können
5A 201/2010/IIe Cour de droit civil/Droit des poursuites et faillites/StGallen·DE·13 min·17
Rejet partiel
Von der Sachlogik her ist im Folgenden zunächst der zweitgenannte Begründungsstrang zu prüfen: Nur wenn das behauptete Treuhandverhältnis zu bejahen ist bzw. die beweisbelasteten Beschwerdeführer ein solches nachweisen können — Juges — Swissrulings