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Unbehelflich ist auch der Verweis auf BGE 117 Ia 157 E. 4a S. 165: Damals hatten die Beschwerdeführer fristgerecht den Zwischenentscheid über das Ausstandsgesuch angefochten. Das Bundesgericht hob neben dem Ausstandsbeschluss auch den zwischenzeitlich ergangenen Endentscheid auf

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