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Tagesspitzen von 180 Fahrbewegungen für einen Zeitraum von 40 bis 50 Jahren bewilligt wurden (BGE 113 Ib 225 E. 1c S. 229). Eine zuverlässige Beurteilung des Mehrverkehrs erscheint häufig auch möglich auf direkten Zubringerachsen zu einer neuen Baute oder Anlage. Der Mehrverkehr lässt sich in der Regel ohne weiteres den neuen Nutzungen zuordnen (vgl. BGE 136 II 281 E. 2.5 S. 287 ff.)

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