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Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden (BGE 133 I 156 E. 3.1 S. 158 f. mit Hinweisen). Infolgedessen ergibt sich aus der in Art. 19 BV garantierten Unentgeltlichkeit ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten

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