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S. 129 ff.). Die FINMA kann diese nur bei einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen anordnen. Die entsprechende Sanktion muss zudem im Einzelfall wiederum verhältnismässig sein. Beide Aspekte sind in der jeweiligen Verfügung zu begründen. Eine einmalige

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Wirtschaft

2C 929/2010/IIe Cour de droit public/Économie·DE·27 min·13
Rejet partiel