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Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. August 2008 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A X.________. Der dagegen beim Regierungsrat des Kantons Zürich von A X.________ eingereichte Rekurs blieb ohne Erfolg. A X.________ sowie ihr Sohn B X.________ beschwerten sich gegen den Regierungsratsbeschluss beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses verneinte die Legitimation des Sohnes

1 arrêts·0 Président·2 consultations
7 juin 10

Bürgerrecht und Ausländerrecht

2C 660/2009/IIe Cour de droit public/Droit de cité et droit des étrangers/Zurich·DE·13 min·1
Rejet partiel