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Nach der unbestrittenen Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz haben die Beschwerdegegner eine an das Grundstück der Beschwerdeführer angrenzende Tiefgaragenrampe mit einem aus den ursprünglichen Plänen nicht ersichtlichen durchgehenden Maueraufsatz von 25 cm Höhe versehen. Auf einer Länge von rund zehn Metern überragt die bereits erstellte Rampenwand die ursprünglich vorgesehene Höhe gar um 75 cm. Die Beschwerdeführer beantragen

1 arrêts·0 Président·2 consultations
26 avr. 10

Raumplanung und öffentliches Baurecht

1C 397/2009/Ire Cour de droit public/Aménagement du territoire et droit public des constructions/Zurich·DE·14 min·1
Adm. partielle