Nach Auflösung der Ehe bzw. nach definitivem Scheitern der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung — Juges — Swissrulings
Nach Auflösung der Ehe bzw. nach definitivem Scheitern der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung