N. 3021). Das Bundesgerichtsgesetz räumt den Kantonen mit Art. 130 Abs. 3 eine Übergangsfrist von zwei Jahren für den Erlass von entsprechenden Bestimmungen ein (vgl. nunmehr Art. 74 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern in der auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzten Fassung