Mit Urteil vom 25. März 2010 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die Klage gut. Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde der Nebenintervenientin hatte Erfolg: Das Kassationsgericht das Kantons Zürich hob das obergerichtliche Urteil mit Zirkulationsbeschluss vom 30. November 2011 auf