In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf Begründung des bezirksgerichtlichen wie auch des obergerichtlichen Urteils. Sie wenden sich gegen eine Heilung des dem Bezirksgericht anzulastenden Verfahrensmangels durch das Obergericht (S. 12 Ziff. 21