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Im Übrigen wäre die Beschwerde aufgrund einer summarischen Prüfung auch materiell abzuweisen. Eine Partei kann nicht aus eigenem Verhalten einen Ausstandsgrund bei der in einer Strafbehörde tätigen Person ableiten. Die Einreichung einer Strafanzeige gegen die zuständige Staatsanwältin kann deshalb für sich allein keinen Anschein der Befangenheit begründen. Dies ergibt sich bereits daraus

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