Gestaltungsplänen hingegen gemäss Art. 2 BauR abschliessend in diejenige des Stadtrates fällt. Diese Kompetenzordnung kann nicht dadurch unterlaufen werden — Juges — Swissrulings
Gestaltungsplänen hingegen gemäss Art. 2 BauR abschliessend in diejenige des Stadtrates fällt. Diese Kompetenzordnung kann nicht dadurch unterlaufen werden