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GEP entweder schon präzise genug seien oder aber im Ermessensbereich der Gemeinde festgelegt worden seien. Damit verwies es zumindest implizit auf die detailliertere Begründung der Regierung im Beschwerdeentscheid (Ziff. 12 S. 37 f.) zu den Einzelanträgen der Beschwerdeführer. Unter Rückgriff auf diese waren die Beschwerdeführer in der Lage

1 arrêts·0 Président·2 consultations
30 janv. 13

Raumplanung und öffentliches Baurecht

1C 164/2012/Ire Cour de droit public/Aménagement du territoire et droit public des constructions/Graubuenden·DE·49 min·2
Adm. partielle