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Gemeinwesen an der Verwendung ihres Dienstes. Letzteren sprach das Bundesverwaltungsgericht die Qualität eines öffentlichen Interesses ab. Es handle sich auch dabei um eigene wirtschaftliche Interessen vor allem finanzieller Art von Google. Die Beschwerdeführerinnen könnten sich somit einzig auf ihre privaten Interessen berufen. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

1 arrêts·0 Président·11 consultations
31 mai 12

Verwaltungsverfahren

1C 230/2011/Ire Cour de droit public/Procédure administrative·DE·56 min·17
Arrêt de principeATFAdm. partielle