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Gegen die prozessleitende Verfügung vom 11. Juli 2012 der Verfahrensleitung der Anklagekammer gelangten die Gesuchsteller mit Beschwerde vom 13. August 2012 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die Vorinstanz habe die Staatsanwaltschaft für die Dauer des hängigen kantonalen Beschwerdeverfahrens (im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme) anzuweisen

1 arrêts·0 Président·2 consultations
7 mars 13

Strafprozess

1B 464/2012/Ire Cour de droit public/Procédure pénale·DE·9 min·1
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