Fotografien waren der Vorinstanz die lokalen Verhältnisse genügend ersichtlich. Im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführer war die Vorinstanz damit insbesondere auch in der Lage — Juges — Swissrulings
Fotografien waren der Vorinstanz die lokalen Verhältnisse genügend ersichtlich. Im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführer war die Vorinstanz damit insbesondere auch in der Lage