Ergänzungsfragen zu stellen. Die Beteiligung der Privatklägerschaft an Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft lag unter altem Recht somit weitgehend im (pflichtgemässen) Ermessen der Staatsanwaltschaft. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von kantonalem Recht nur unter dem Gesichtswinkel der Verfassungsmässigkeit (vgl. Art. 95 lit. a BGG)