Die übrigen Rügen gegen den angefochtenen Entscheid sind appellatorischer Natur: Die Beschwerdeführer üben allgemeine Kritik am Entscheid des Verwaltungsgerichts
1C 374/2010/Ire Cour de droit public/Aménagement du territoire et droit public des constructions/Zurich·DE·8 min·12
Rejet partiel
Die übrigen Rügen gegen den angefochtenen Entscheid sind appellatorischer Natur: Die Beschwerdeführer üben allgemeine Kritik am Entscheid des Verwaltungsgerichts — Juges — Swissrulings