Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die ESBK nahm zum Gesuch um aufschiebende Wirkung — Juges — Swissrulings
Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die ESBK nahm zum Gesuch um aufschiebende Wirkung