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Die Beschwerdeführer haben dem Bundesgericht nach Ablauf der Beschwerdefrist einen Wechsel des Rechtsvertreters mitgeteilt. Die vom neuen Vertreter verfassten - ebenfalls wörtlich übereinstimmenden - Repliken sind umfangreicher als die Beschwerden. Die in den Repliken enthaltenen Einwände hätten die Beschwerdeführer im Wesentlichen bereits in den Beschwerden erheben können. Insoweit kann auf ihre Vorbringen daher nicht eingetreten werden. Mit Rügen

1 arrêts·0 Président·2 consultations