Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin 1 für das Verfahren vor Bundesgericht eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Einwohnergemeinde Wohlen (Beschwerdegegnerin 2) obsiegt nicht in ihrem amtlichen Wirkungskreis