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Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin 1 für das Verfahren vor Bundesgericht eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Einwohnergemeinde Wohlen (Beschwerdegegnerin 2) obsiegt nicht in ihrem amtlichen Wirkungskreis

1 arrêts·0 Président·4 consultations
14 avr. 10

Raumplanung und öffentliches Baurecht

1C 390/2009/Ire Cour de droit public/Aménagement du territoire et droit public des constructions/Aargau·DE·7 min·12
Irrecevabilité