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Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben der privaten Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren ausserdem eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 — Juges — Swissrulings