Art. 90 BGG). Als Abgabepflichtige sind die Beschwerdeführerinnen zur Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die im Übrigen form- — Juges — Swissrulings
Art. 90 BGG). Als Abgabepflichtige sind die Beschwerdeführerinnen zur Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die im Übrigen form-