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Art. 41 Abs. 3 BüG sehe die Erstreckung der Nichtigkeit einer Einbürgerung auf die abgeleiteten Bürgerrechte der Familienmitglieder vor. Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführer könne in diesem Zusammenhang von Sippenhaft nicht die Rede sein. Der Gesetzgeber habe das Anknüpfen an ein unredliches Verhalten der reflexhaft betroffenen Familienmitglieder von vornherein ausgeschlossen. In den allermeisten Fällen hätten reflexhaft betroffene Familienmitglieder an der Täuschungshandlung zur Erlangung der Einbürgerung nicht mitgewirkt. Das Anknüpfen an ein unredliches Verhalten der betroffenen Familienmitglieder würde Art. 41 Abs. 3 BüG in sein Gegenteil verkehren

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29 janv. 09

Bürgerrecht und Ausländerrecht

1C 190/2008/Ire Cour de droit public/Droit de cité et droit des étrangers·DE·17 min·1
Arrêt de principeATFAdm. partielle