Am 18. November 2008 kündigte die Verwaltung der betreffenden Liegenschaft das Mietverhältnis mit den Beschwerdeführern wegen Zahlungsverzugs per 31. Dezember 2008. Diese fochten die Kündigung an. Am 24. August 2010 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Klage ab