Abs. 3 PPGV seien aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur Durchführung weiterer Beweismassnahmen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Verwaltungsgericht — Juges — Swissrulings
Abs. 3 PPGV seien aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur Durchführung weiterer Beweismassnahmen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Verwaltungsgericht