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Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Die Beschwerdeführer hatten im vorinstanzlichen Verfahren Parteistellung (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Als Eigentümer der von der Wiederherstellung betroffenen Liegenschaft sind sie durch das angefochtene Urteil besonders berührt (lit. b)

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