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A.b Von diesem Grundstück trennten die damaligen Eigentümer im Jahre 1951 den südöstlichen Teil als Nr. 756 ab. Das abparzellierte Grundstück Nr. 756 umfasst nordwestlich einen Teil des Herrschaftshauses sowie ein kleines Stück der Y.________strasse. Im Kaufvertrag wurde folgende Dienstbarkeit begründet:

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6 déc. 10

Sachenrecht

5A 489/2010/IIe Cour de droit civil/Droits réels/Lucerne·DE·15 min·1
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