Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9F_12/2026
Urteil vom 23. Juni 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. CSS Kranken-Versicherung AG,
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
2. Aquilana Versicherungen,
Bruggerstrasse 46, 5400 Baden,
3. CONCORDIA Schweizerische Kranken-
und Unfallversicherung AG,
Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
4. Gemeinsame Stiftung von Atupri und Visana, Käfiggässchen 10, 3011 Bern,
5. Avenir Assurance Maladie SA,
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
6. Krankenkasse Luzerner Hinterland,
Luzernstrasse 19, 6144 Zell,
7. KPT Krankenkasse AG,
Wankdorfallee 3, 3014 Bern,
8. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,
Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart,
9. Vivao Sympany AG,
Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel,
10. KLuG Krankenversicherung in Liquidation,
Gubelstrasse 22, 6300 Zug,
11. EGK-Gesundheitskasse,
Birspark 1, 4242 Laufen,
12. Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK,
Hofwiesenstrasse 370, 8050 Zürich,
13. SWICA Gesundheitsorganisation,
Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
14. GALENOS AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
15. Mutuel Assurance Maladie SA,
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
16. Sanitas Grundversicherungen AG,
Jägergasse 3, 8004 Zürich,
17. Philos Assurance Maladie SA,
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
18. Assura-Basis SA,
Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, 1009 Pully,
19. Visana Services AG,
Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern,
20. Agrisano Krankenkasse AG,
Laurstrasse 10, 5200 Brugg,
21. Helsana Versicherungen AG,
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
22. sana24 AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
alle handelnd durch santéservices, Römerstrasse 20, 4500 Solothurn, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Räber,
Gesuchsgegnerinnen.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. September 2024 (9C_784/2023).
Erwägungen
1.
1.1. Dr. med. A.________ betrieb in den Jahren 2012 und 2013 im Kanton Luzern eine Arztpraxis. Mit Klagen vom 1. Juli 2014 und 1. Juli 2015 beantragten die CSS Kranken-Versicherung AG und weitere Krankenversicherungen, es sei der Betrag gerichtlich zu ermitteln, den A.________ ihnen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise für die Jahre 2012 und 2013 zurückzuerstatten habe. Nach u.a. Einholung eines Gerichtsgutachtens zur Überprüfung der Richtigkeit der von den Klägerinnen verwendeten Rechnungsstellerstatistik und Vereinigung der Verfahren hiess das Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts des Kantons Luzern die Klagen mit Urteil vom 15. November 2023 teilweise gut; es verpflichtete A.________ zur Rückerstattung von insgesamt Fr. 284'790.- für die Jahre 2012 und 2013 sowie zur Zahlung von Gerichtskosten von Fr. 40'124.80 an das Kantonsgericht Luzern und einer Parteientschädigung von Fr. 11'200.- an die Klägerinnen.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_784/2023 vom 4. September 2024 ab.
1.2.
1.2.1. Die obsiegenden Krankenversicherungen liessen A.________ für Fr. 284'790.- (Rückerstattung) und Fr. 11'200.- (Parteientschädigung) sowie darauf entfallenden Zins betreiben; dafür erteilte das Bezirksgericht Luzern mit Entscheid vom 30. Mai 2025 die definitive Rechtsöffnung. Auf die diesbezügliche Beschwerde des A.________ trat das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 18. August 2025 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_468/2025 vom 10. Oktober 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
1.2.2. Der Kanton Luzern, vertreten durch das Kantonsgericht Luzern, liess A.________ für Fr. 40'124.80 (Gerichtskosten) sowie darauf entfallenden Zins betreiben; dafür erteilte das Bezirksgericht Luzern mit Entscheid vom 12. Januar 2026 die definitive Rechtsöffnung. Die diesbezügliche Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Luzern mit (Rechtsöffnungs-) Entscheid vom 31. März 2026 ab, soweit es darauf eintrat. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_195/2026 vom 1. Juni 2026 nicht ein.
1.3. A.________ beantragt mit "Revisionsgesuch ( Art. 121 lit. c und d BGG ) ", das Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2024 (9C_784/2023) sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an "die Vorinstanz" zurückzuweisen; zudem sei dem Revisionsgesuch aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2.
Der Gesuchsteller bezeichnet den Kanton Luzern, vertreten durch das Kantonsgericht Luzern, als Gesuchsgegner. Indessen verlangt er mit der hier interessierenden Eingabe die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 9C_784/2023, weshalb die Beschwerdegegnerinnen in jenem Verfahren als Gesuchsgegnerinnen im Revisionsverfahren aufzuführen sind. Infolge Namensänderungen und Fusionen von Krankenversicherungen seit Erlass des Urteils 9C_784/2023 vom 4. September 2024 wird das Rubrum entsprechend angepasst (vgl. dazu auch Urteil 9C_784/2023 vom 4. September 2024 E. 1).
3.
3.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG), weshalb dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr offensteht. Das Bundesgericht kann revisionsweise auf seine Urteile zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die Anforderungen an die Begründung einer Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG gelten auch im Revisionsverfahren. Demnach ist in einem Revisionsgesuch der Revisionsgrund unter Angabe der Beweismittel im Einzelnen darzulegen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr aufgezeigt werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern sein soll (Urteile 9F_4/2026 vom 18. März 2026 E. 2.1; 9F_7/2021 vom 5. Mai 2021; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 127 BGG). Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine (im BGG nicht vorgesehene) Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils, das er für unrichtig hält, zu verlangen.
3.2. Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, erst im Rahmen der Vollstreckung (der Gerichtskostenforderung) resp. in E. 4.2 des Rechtsöffnungsentscheids vom 31. März 2026 habe sich gezeigt, dass die fehlende Überprüfbarkeit der Datengrundlage, d.h. der Rechnungsstellerstatistik (nachfolgend: RSS), die Tragfähigkeit der angewandten Methode grundlegend infrage stelle und im bundesgerichtlichen Urteil 9C_784/2023 nicht in ihrer Tragweite berücksichtigt worden sei. Im vom Schiedsgericht eingeholten Gutachten sei festgehalten, dass eine Überprüfung der RSS anhand der zugrunde liegenden Leistungsabrechnungen objektiv nicht möglich gewesen sei, da die Datengrundlage aufgrund von Datenaggregation, Datenbrüchen und fehlender Rückverfolgbarkeit nicht habe verifiziert werden können. Dieser entscheidwesentliche Verfahrenssachverhalt sei im bundesgerichtlichen Verfahren (9C_784/2023) nicht in seiner Bedeutung erfasst worden. Das sei eine Nichtberücksichtigung einer entscheidwesentlichen Tatsache im Sinne von Art. 121 lit. d BGG und eine Aktenwidrigkeit im Sinne von Art. 121 lit. c BGG.
3.3. Der Gesuchsteller führt selbst aus, dass das Bundesgericht im Urteil 9C_784/2023 vom 4. September 2024 die eingeschränkte Nachvollziehbarkeit der RSS erkannt und diese trotzdem als verlässliche Entscheidgrundlage betrachtet hat (vgl. E. 5 des genannten Urteils). Inwiefern es in diesem Zusammenhang in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll (vgl. Art. 121 lit. d BGG), wird nicht nachvollziehbar begründet und geht in keiner Weise aus dem Rechtsöffnungsentscheid vom 31. März 2026 hervor; vielmehr wiederholt der Gesuchsteller seine bereits im Beschwerdeverfahren vorgebrachte (und vom Bundesgericht behandelte) Kritik an der RSS. Dass das Bundesgericht beim Erlass des Urteils 9C_784/2023 einzelne Anträge nicht beurteilt (vgl. Art. 121 lit. c BGG) oder durch anderweitige Verletzung von bestimmten Verfahrensvorschriften einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 BGG gesetzt haben soll, legt der Gesuchsteller ebenfalls nicht ansatzweise dar (und ist auch nicht ersichtlich). Weder äussert er sich zum Revisionsgrund von Art. 122 BGG (der mangels eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte von vornherein ausser Betracht fällt) noch zeigt er "andere Gründe" im Sinne von Art. 123 BGG auf.
3.4. Das Revisionsgesuch enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren (vgl. Art. 108 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) mit bloss kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes nicht einzutreten ist.
4.
Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung (vgl. dazu Art. 126 BGG) gegenstandslos.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ). Den in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Gesuchsgegnerinnen ist keine Parteientschädigung geschuldet ( Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Juni 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann