Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_694/2025
Urteil vom 8. Juni 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiberin Jeker.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grundstückgewinnsteuer des Kantons Bern, Steuerperiode 2023,
Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. November 2025 (100.2025.333A).
Sachverhalt
A.
A.a. Die A.________ AG erwarb im Juni 2016 ein Wohn- und Geschäftshaus an der Strasse B.________ sowie drei Einstellhallenplätze an der Strasse C.________ in U.________ /BE. Ihr Eigentum am Wohn- und Geschäftshaus sowie an den drei Einstellhallenplätzen übertrug sie am 12. September 2023 mittels Spaltungsvertrags auf die D.________ AG.
A.b. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung) versandte mit Schreiben vom 11. März 2024 die Steuererklärung für den Grundstückgewinn der Liegenschaften in U.________ an die A.________ AG an deren Sitz, der sich gemäss Handelsregister an der Strasse B.________ in U.________ befindet. Am 15. März 2024 reichte die E.________ AG per E-Mail eine Vollmacht für die Vertretung der A.________ AG bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern ein. Diese wies die Vertretung der A.________ AG durch die E.________ AG in Steuerangelegenheiten aus.
A.c. Da die Steuererklärung betreffend Grundstückgewinn nicht eingegangen war, mahnte die Steuerverwaltung am 23. Mai 2024 deren Eingabe und setzte eine Nachfrist bis zum 24. Juni 2024. Infolge unbenutzten Fristablaufs erliess die Steuerverwaltung am 26. September 2024 die Veranlagungsverfügung betreffend den Grundstückgewinn.
Mit E-Mail vom 12. November 2024 wandte sich die E.________ AG an die Steuerverwaltung und teilte dieser mit, sie habe eine Grundstückgewinnsteuerrechnung betreffend die A.________ AGerhalten, jedoch keine Veranlagung. Die Steuerverwaltung informierte die E.________ AG daraufhin, dass die Veranlagungsverfügung der A.________ AG am 26. September 2024 an deren Sitzadresse in U.________ zugestellt worden sei.
A.d. Mit Eingabe vom 29. November 2024 erhob die E.________ AG im Namen der A.________ AG Einsprache gegen die Grundstückgewinnsteuerveranlagung vom 26. September 2024. Die Steuerverwaltung trat mit Entscheid vom 11. Februar 2025 infolge Fristversäumnisses nicht auf die Einsprache ein. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern wies den dagegen erhobenen Rekurs am 10. September 2025 ab.
B.
Hiergegen gelangte die A.________ AG mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Die betreffende Beschwerdeschrift war von zwei zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnet worden (Kollektivunterschrift zu zweien), jedoch wurde nur eine Kopie der unterschriebenen Beschwerdeschrift eingereicht. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerdeschrift zur Verbesserung an die A.________ AG an deren Sitz zurück mit dem Hinweis, die Beschwerde gelte als zurückgezogen, wenn sie nicht bis zum 29. Oktober 2025 mit den eigenhändigen Unterschriften der zeichnungsberechtigten Personen wieder eingereicht werde. Da die A.________ AG ihre Eingabe innert angesetzter Frist nicht verbesserte, schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Verfahren infolge Erledigung durch Beschwerderückzug mit Abschreibungsverfügung vom 4. November 2025 vom Geschäftsverzeichnis ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die A.________ AG die vollumfängliche Aufhebung der Abschreibungsverfügung vom 4. November 2025 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern sowie die Wiederherstellung der Frist zur Nachbesserung der Unterschriften und zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses. Zudem ersucht sie um Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, damit dieses die Beschwerde materiell behandle.
Während die Steuerverwaltung des Kantons Bern auf eine Stellungnahme verzichtet, schliesst das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die A.________ AG hält an ihren beschwerdeweise gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das Verfahren mittels Verfügung vom 4. November 2025 abschrieb, da sie die zur Verbesserung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesene Beschwerde mangels fristgerecht vorgenommener Korrektur als zurückgezogen erachtete.
3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe ihre Eingabe nicht zurückgezogen. Vielmehr seien die Unterlagen zweimal an eine falsche Adresse zugestellt worden, so dass sie bei der zuständigen Stelle nicht rechtzeitig eingetroffen seien. Sie ersucht um Wiederherstellung der versäumten Frist und führt aus, die Nichteinhaltung der Frist ginge auf ein Behördenversagen zurück, denn die Behörden des Kantons Bern hätten die ausdrücklich gemeldete Zustelladresse ignoriert. Die Post sei nicht an die angegebene Zustelladresse weitergeleitet, sondern an das Rechtsdomizil der Gesellschaft versendet worden, wo nur eine minimale Administration bestehe. Ihre Schlechterstellung aufgrund solcher Fehler verletze das Gebot der Fairness und den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV. Die Vorinstanz habe durch die Abschreibung des Verfahrens verhindert, dass die zentrale Rechtsfrage der mangelhaften Zustellung geklärt werde. Die Abschreibung sei daher als übertrieben formalistisch und der Rechtsverweigerung nahestehend zu erachten.
4.
4.1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, auf Beurteilung innert angemessener Frist sowie auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ). Eine formelle Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn die zuständige Behörde sich weigert, das formgerecht eingereichte Gesuch anhand zu nehmen und zu behandeln, obschon sie darüber befinden müsste. Dies beurteilt sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1). Eine Rechtsverweigerung kann auch darin liegen, dass in Verletzung von Verfahrensvorschriften ein Nichteintretensentscheid ergeht (BGE 149 II 209 E. 4.2; Urteil 2C_80/2023 vom 6. Februar 2024 E. 6.1). Ob eine formelle Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 149 II 209 E. 4.2 in fine). Die Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts untersucht es hingegen nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1).
4.2. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 des Kantons Bern (VRPG/BE; BSG 155.21) hält im Hinblick auf das Zustellungsdomizil einzig fest, dass Parteien, die im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu verzeigen haben (Art. 15 Abs. 7 VRPG/BE). Im Übrigen verweist das VRPG/BE in Art. 44 Abs. 4 für die Zustellung und die Vorladung von Verfügungen und Entscheiden auf die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Für gerichtliche Zustellungen nach Art. 136 ZPO haben die Parteien dem Gericht eine Adresse bekannt zu geben. Dabei kann es sich um ihre Wohn- oder Geschäftsadresse aber auch um eine sonstige Zustelladresse (wie z.B. ein Zustellungsdomizil nach Art. 140 ZPO bei Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland) handeln (vgl. AMMANN/SEILER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 10 zu Art. 136 ZPO; FLORIAN EICHEL, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2026, N. 9 zu Art. 136 ZPO). Die an der Zustelladresse empfangsberechtigte Person muss dabei nicht zur Prozessführung bevollmächtigt sein (vgl. AMMANN/SEILER, a.a.O., N. 2d zu Art. 140 ZPO). Teilen die Parteien dem Gericht eine vom Wohnort abweichende Zustelladresse mit, ist die Zustellung dort vorzunehmen (BGE 139 IV 228 E. 1.1 und 1.2; Urteil 5A_825/2022 vom 7. März 2023 E. 4.3.1).
4.3. Die Vorinstanz hat die Verfügung vom 14. Oktober 2025, mit welcher sie die Beschwerdeführerin zur Verbesserung ihrer Eingabe aufforderte, an deren im Handelsregister eingetragenen Sitz (Strasse B.________, U.________) zugestellt. Die Beschwerdeführerin bezeichnete in der an die Vorinstanz gerichteten Beschwerde vom 9. Oktober 2025 als Zustelldomizil jedoch ausdrücklich die E.________ AG an der Strasse F.________ in V.________. Die Vorinstanz bringt hierzu vor, es habe mangels formgültiger Beschwerde an einer rechtswirksamen Bezeichnung eines Zustellungsdomizils gemangelt, zumal das Treuhandbüro an der Strasse F.________ in V.________ die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vertreten habe und aufgrund des Anwaltsmonopols auch nicht habe vertreten können. In ihrer zirkulär anmutenden Argumentation übersieht die Vorinstanz, dass es unerheblich ist, ob im Verfahren vor der Vorinstanz ein Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der an der Zustelladresse domizilierten E.________ AG bestand, denn die an der Zustelladresse empfangsberechtigte Person muss nicht zur Prozessführung bevollmächtigt sein (vgl. E. 4.2). Entsprechend hätte die Vorinstanz sowohl die Verfügung vom 14. Oktober 2025 als auch die Abschreibungsverfügung vom 4. November 2025 an das von der Beschwerdeführerin angezeigte Zustelldomizil adressieren müssen.
5.
Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Verfügungen an eine falsche Adresse mit nur minimaler Administration zugestellt, so dass sie bei der zuständigen Stelle nicht rechtzeitig eingetroffen seien,erwidert die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die mit Einschreiben versendeten Verfügungen an ihrem Sitz unwidersprochen entgegengenommen und verstosse dadurch, dass sie sich nun nachträglich auf einen Zustellungsfehler berufe, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
5.1. Ein Urteil oder eine Verfügung erlangt erst mit der Mitteilung an die Parteien rechtliche Existenz. Dementsprechend vermögen Verfügungen, welche den Parteien nie mitgeteilt worden sind, keinerlei Rechtswirksamkeit zu entfalten (BGE 142 II 411 E. 4.2). Wurde eine Verfügung einer betreffenden Partei hingegen nicht ordnungsgemäss zugestellt, aber erhält die Partei dennoch Kenntnis von der Existenz der Verfügung, so hat sie - aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben, das in gleicher Weise für Behörden und Private im Rechtsverkehr gilt (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.6; 137 V 394 E. 7.1), - umgehend darum besorgt zu sein, innert nützlicher Frist Inhalt und Begründung zu erfahren, um über die Ergreifung eines Rechtsmittels oder anderer prozessrechtlicher Mittel zu entscheiden (Urteile 1C_400/2019 vom 30. Dezember 2019 E. 2; 2C_160/2019 vom 5. November 2019 E. 4.1; 2C_1021/2018 vom 26. Juli 2019 E. 4.2; 9C_702/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Demnach setzt das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben der Geltendmachung von Eröffnungsfehlern Grenzen (vgl. BGE 122 I 97 E. 3a/aa).
5.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die Einschreiben der Vorinstanz an ihrem Sitz in U.________ "physisch" zwar entgegengenommen, was jedoch nicht bedeute, dass sie administrativ an diesem Standort in der Lage gewesen sei, den Inhalt der Einschreiben fristgerecht juristisch zu verarbeiten. Die behördliche Nichtberücksichtigung der Tatsache, dass die Verwaltung einer Gesellschaft zentral an einem anderen Ort als deren Sitz stattfinde, dürfe nicht zum formellen Rechtsverlust der Gesellschaft führen.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Obwohl die Vorinstanz ihre Verfügungen nicht an das explizit von der Beschwerdeführerin benannte Zustelldomizil richtete und damit grundsätzlich eine mangelhafte Zustellung vorlag, hat die Beschwerdeführerin selbst bestätigt, dass sie die vorinstanzlichen Verfügungen an ihrem Sitz entgegengenommen hat. Folglich wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, Inhalt und Begründung der betreffenden Verfügungen innert nützlicher Frist in Erfahrung zu bringen, um allfällige prozessrechtliche Handlungen fristgerecht vornehmen zu können (vgl. E. 5.1). Wenn ihr das am Sitz der Gesellschaft nicht möglich ist, so ist es Sache der Beschwerdeführerin, betreffende Korrespondenz intern zur Bearbeitung an die hierfür zuständige Person oder Stelle weiterzuleiten. Dass ihr dies betreffend Verfügung vom 14. Oktober 2025 möglich gewesen wäre, zeigt sich daran, dass die Beschwerde gegen die ebenfalls an die Sitzadresse in U.________ versendete Abschreibungsverfügung der Vorinstanz vom 4. November 2025 innert Frist beim Bundesgericht eingegangen ist. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin gegen Treu und Glauben verstossen, indem sie sich trotz Kenntnisnahme der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Oktober 2025 auf deren fehlerhafte Zustellung berufen hat, um den durch eigenes Fristversäumnis erlittenen prozessrechtlichen Nachteil auszugleichen. Angesichts dieser Rechtslage erübrigen sich Weiterungen im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.
6.
Wenn die Beschwerdeführerin des Weiteren die angeblich offensichtlich unrichtige Veranlagung betreffend die Grundstückgewinnsteuer rügt, übersieht sie, dass Gegenstand des durch Abschreibung erledigten vorinstanzlichen Verfahrens einzig die Überprüfung des das Nichteintreten auf die Einsprache gegen die Grundstückgewinnsteuerveranlagung vom 26. September 2024 infolge Fristversäumnisses bestätigenden Entscheids der Steuerrekurskommission war. Materielle Rügen im Zusammenhang mit der Grundstückgewinnsteuerveranlagung fallen dabei von vornherein ausser Betracht. Auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin ist folglich nicht einzutreten.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Juni 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Jeker