Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_675/2024
Urteil vom 20. Dezember 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 18. Oktober 2024.
Nach Einsicht
in die gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2024 gerichtete Beschwerde des A.________ vom 26. November 2024 (Poststempel) und das darin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in die Verfügung vom 29. November 2024, mit welcher das Bundesgericht A.________ darauf aufmerksam machte, dass er seiner Eingabe das angefochtene vorinstanzliche Urteil nicht beigelegt habe, und ihm Frist zur Behebung dieses Mangels ansetzte, dies mit der Androhung, dass seine Rechtsschrift im Unterlassungsfalle unbeachtet bleibe,
in das von A.________ daraufhin fristgerecht nachgereichte Urteil vom 18. Oktober 2024, mit welchem die Beschwerde abgewiesen wurde, die A.________ gegen den ihn zur Bezahlung von Fr. 5'264.30 als Schadenersatz nach Art. 52 AHVG verpflichtenden Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 erhoben hatte,
in Erwägung,
dass das angefochtene Urteil die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG betrifft, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG; BGE 137 V 51),
dass im hier zu beurteilenden Fall keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, weil der Streitwert die erforderliche Grenze nicht erreicht und weder ersichtlich ist noch dargelegt wird ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demnach unzulässig ist,
dass damit nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Frage kommt, wobei hier einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG) und das Bundesgericht solche Rügen nur dann prüft, wenn sie in der Beschwerde rechtsgenügend vorgebracht, begründet und belegt worden sind (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Eingabe vom 26. November 2024 keinerlei Verfassungsrügen enthält, weshalb sie den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht genügt,
dass demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG (in Verbindung mit Art. 117 BGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Dezember 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann