Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_116/2025
Urteil vom 21. April 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2024 (AK.2024.00031).
Sachverhalt
A.
Die B.________ GmbH mit Sitz in U.________ wurde im November 2019 im Handelsregister eingetragen und rechnete bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als beitragspflichtige Arbeitgeberin die paritätischen und FAK-Beiträge ab. Mit Urteil vom 27. Januar 2021 löste das Handelsgericht des Kantons Zürich die Gesellschaft auf und ordnete ihre Liquidation an. Mit Urteil des Konkursrichters vom 18. Juni 2021 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und schliesslich die Firma gelöscht.
A.________ war vom 12. Februar bis zum 25. August 2020 als Geschäftsführer der B.________ GmbH im Handelsregister eingetragen. Mit Verfügung vom 2. April 2024 verpflichtete die Ausgleichskasse ihn zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge von Fr. 9'098.65. Seine dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 27. Juni 2024 ab.
B.
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Dezember 2024 teilweise gut und verpflichtete A.________ zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'968.50 an die Ausgleichskasse.
C.
Gegen dieses Urteil lässt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten/Verfassungsbeschwerde führen und die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragen. Eventualiter sei er zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'512.75 an die Ausgleichskasse zu verpflichten. Subeventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz oder die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Haftung gemäss Art. 52 AHVG sind nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; BGE 137 V 51 E. 4.3). Die Streitwertgrenze ist hier nicht erreicht und es stellt sich entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, da die Frage der Haftung eingesetzter Organe bei einer durch einen Gesellschafter beherrschten und kontrollierten Gesellschaft durch das Bundesgericht schon mehrfach beurteilt wurde (vgl. statt vieler: Urteile 9C_673/2024 vom 11. März 2025; 9C_95/2023 vom 9. November 2023; 9C_321/2022 vom 29. März 2023). Der Beschwerdeführer rügt allerdings eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), des Verbots der Willkür in der Rechtsanwendung (Art. 9 BV) und des Anspruchs auf Rechtsgleichheit (Art. 8 BV). Das Rechtsmittel ist daher als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 BGG).
1.2. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Solche Rügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 127 E. 4.3; 148 I 104 E. 1.5; 142 III 364 E. 2.4).
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 118 Abs. 2 BGG, BGE 133 III 393 E. 7.1).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er habe im vorinstanzlichen Verfahren belegt ausgeführt, dass die Lohn- und Personalangelegenheiten einschliesslich des Sozialversicherungsbeitragswesen aktenkundig beim Mehrheitseigner C.________ konzentriert gewesen seien. Ihm seien von der juristischen Person im Sozialversicherungsbeitragswesen weder Verantwortung noch Kompetenzen zugewiesen gewesen, womit eine Haftung entfalle. Er habe auch keine Kenntnis über die Akontorechnungen gehabt und diese daher nicht kontrollieren können. Im durch das selbe Gericht ausgesprochenen Urteil betreffend die D.________ AG sei eine Haftung des Beschwerdeführers klar verneint worden. Die erste Mahnung für die Sozialversicherungsbeiträge betreffend die B.________ GmbH sei erst am 5. November 2020 ersichtlich, er selbst habe aufgrund der fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bei der E.________ AG am 17. August 2020 nie davon Kenntnis genommen und hätte auch keine Möglichkeit gehabt, auf die Mahnung zu reagieren. Schliesslich sei die Äusserung gehörsverletzend, er habe das reduzierte Quantitativ von Fr. 7'968.50 weder einsprache- noch beschwerdeweise substantiiert in Zweifel gezogen. Er habe sich in der vorinstanzlichen Beschwerde substanziiert mit der Höhe der Forderung befasst. Schliesslich sei auch der durch die Vorinstanz hergeleitete Betrag von Fr. 7'958.60 gehörsverletzend, da er Beitragspositionen ab Januar 2020 miteinbeziehe. Seine handelsregisterlich nachgewiesene Organhaftung habe aber erst am 12. Februar 2020 begonnen.
2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Justizbehörde die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt; daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3. Die unter dem Titel "Verletzung des rechtlichen Gehörs und der richterlichen Begründungspflicht" vorgebrachten Rügen betreffen ausnahmslos die Sachverhaltsfeststellung oder die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz, welche der Beschwerdeführer implizit als rechtsfehlerhaft qualifiziert, dabei aber nicht substanziiert eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend macht. Das kantonale Gericht hat sich im angefochtenen Entscheid mit allen unter E. 2.1 hiervor aufgeführten Rügen befasst, kam dabei jedoch jeweils zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird zwar pauschal behauptet, jedoch nicht nachvollziehbar und schon gar nicht der qualifizierten Rügepflicht genügend dargelegt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
3.
Weiter macht der Beschwerdeführer eine aktenwidrige und damit willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend. Er sei neben der B.________ GmbH namentlich bei der F.________ GmbH, der E.________ GmbH, der G.________ GmbH und der H.________ GmbH als Geschäftsführer eingesetzt gewesen. Es habe sich daher entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen nicht um ein Kleinstunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur gehandelt, sondern um eine komplexe Struktur verschiedener Unternehmen. Der Beschwerdeführer verkennt diesbezüglich, dass vorliegend ausschliesslich die Haftung aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der B.________ GmbH zu prüfen ist, nicht jedoch derjenigen in anderen Gesellschaften. Die Annahme einer Vielzahl von Geschäftsführermandaten kann nicht zur Lockerung der Verantwortung des Geschäftsführers führen. Bei der B.________ GmbH waren unbestritten lediglich zwei Personen angestellt, was die vorinstanzliche Feststellung, die Verhältnisse seien leicht überschaubar gewesen, nicht offensichtlich unrichtig und damit willkürlich erscheinen lässt.
4.
4.1. Sodann rügt der Beschwerdeführer Willkür und eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, da die Vorinstanz im Urteil AK.2024.00033 vom 23. Dezember 2024 seine Haftbarkeit als Verwaltungsrat der D.________ AG verneint habe und das vorliegend angefochtene Urteil damit im Widerspruch stehe.
4.2. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Erlass hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die er aufgrund der Verhältnisse treffen müsste (BGE 150 II 527 E. 7.2.1; 148 I 271 E. 2.2).
4.3. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 III 95 E. 4.1). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 144 III 145 E. 2; 142 II 369 E. 4.3 mit Hinweisen). Willkürlich ist ein kantonaler Entscheid ferner dann, wenn ein Gericht ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (BGE 148 III 95 E. 4.1).
4.4. Der Beschwerdeführer reicht als neues Beweismittel das Urteil der Vorinstanz AK.2024.00033 vom 23. Dezember 2024 ein. Dieses wurde am gleichen Tag gefällt wie das vorliegend angefochtene Urteil. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Vorbringen von Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden oder sich ereigneten (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 143 V 19 E. 1.2). Wie nachfolgend dargelegt (E. 4.5), kann der Beschwerdeführer aus jenem Urteil jedoch ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb die Frage der Zulässigkeit vorliegend offen gelassen werden kann.
4.5. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Argumentation, dass er bei der D.________ AG
nicht geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrats war, bei der B.________ GmbH hingegen Geschäftsführer, was ihn dazu verpflichtet hat, die Geschäfte auch tatsächlich zu führen (WATTER/PELLANDA, in: BSK OR II, 6. Aufl 2024, Art. 810 N. 1). Eine unterschiedliche Beurteilung der Haftungsfrage durch das Sozialversicherungsgericht basierte daher nicht auf Willkür, sondern auf unterschiedlichen Voraussetzungen. Inwiefern das Gebot der Rechtsgleichheit dadurch verletzt sein sollte, wird vom Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dargelegt.
5.
Ferner wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz Willkür und eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor, da diese bei der Berechnung des Schadens seine kurze Dauer der Organfunktion nicht beachtet habe und die alleinige Verantwortung des tatsächlich geschäftsführenden Gesellschafters C.________, der deswegen sogar strafrechtlich verurteilt worden sei, nicht beachtet habe. Auch in Bezug auf diese Rüge ist nicht rechtsgenüglich dargelegt, inwiefern die Vorinstanz Art. 8 und 9 BV verletzt haben sollte.
Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens eines solidarisch Haftpflichtigen zieht das Bundesgericht bloss als eher theoretische Möglichkeit in Betracht, die, wenn überhaupt, nur bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von praktischer Bedeutung sein kann; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (Urteil 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E. 5.4). Ein derartiges Missverhältnis wird vom Beschwerdeführer zwar implizit behauptet, nicht jedoch in rechtsgenüglicher Weise dargelegt. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Kontext sodann aus der Tatsache herleiten, dass er seine Funktion erst am 12. Februar 2020 angetreten hat. Da ein neues Geschäftsführungsmitglied verpflichtet ist, für die Bezahlung der vor und während seiner Geschäftsführungstätigkeit angefallenen Beitragsschulden zu sorgen, haftet er grundsätzlich für die laufenden wie auch die bereits vor Aufnahme seines Mandats fälligen Sozialversicherungsabgaben (BGE 126 V 61 E. 4a; 119 V 401 E. 4c; Urteile 9C_321/2020 vom 29. März 2023 E. 5.2.2; 9C_538/2019 vom 19. Juni 2020 E. 3 und 9C_841/2010 vom 22. September 2011 E. 4.3). Eine Verletzung des Willkürverbots wie auch des Rechtsgleichheitsgebots sind nicht ersichtlich.
6.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. April 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann
Die Gerichtsschreiberin: Bögli