Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_597/2025
Urteil vom 9. April 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Debora Bilgeri,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; prozessuale Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. September 2025 (IV 2025/17).
Sachverhalt
A.
A.a. Der 1965 geborene A.________ meldete sich im Juni 2010 unter Hinweis u.a. auf kognitive Störungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht ab, wobei sie namentlich ein interdisziplinäres Gutachten im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), Medizinische Abklärungsstelle der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Medas), Basel, veranlasste, das am 19. März 2013 verfasst wurde. Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 20 % und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente ([unangefochten in Rechtskraft erwachsene] Verfügung vom 16. Juli 2014).
A.b. Bereits kurze Zeit später, im September 2014, gelangte A.________ erneut an die IV-Stelle und ersuchte um Leistungsausrichtung. Die Verwaltung liess den Versicherten daraufhin durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Abklärungsbericht vom 14. März 2016) resp. unterbreitete die aktualisierten medizinischen Akten in der Folge wiederum dem RAD (Stellungnahme vom 23. Februar 2017). Auf dieser Grundlage sprach sie A.________ eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrenten rückwirkend ab 1. Oktober 2015 zu (Vorbescheid vom 15. März 2017, Verfügung vom 30. Juni 2017).
A.c. Im Nachgang zu einer ihr im Juli 2020 anonym zugegangenen Verdachtsmeldung befasste sich die IV-Stelle abermals vertiefter mit dem Gesundheitszustand von A.________ bzw. dessen Arbeitsfähigkeit. Zu diesem Zweck holte sie eine polydisziplinäre Expertise bei der Medas Interlaken Unterseen GmbH (vom 23. Februar 2023 einschliesslich Ergänzung vom 6. Mai 2024) ein. Mittels Vorbescheids wurde A.________ am 30. Mai 2024 angekündigt, dass die Rentenverfügung vom 30. Juni 2017 in prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG gezogen und mit der Feststellung aufgehoben werde, dass zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Rentenleistungen bestanden habe. Der Versicherte liess hiegegen Einwände erheben, welche die IV-Stelle dem RAD unterbreitete (Stellungnahme vom 22. August 2024). Am 10. Dezember 2024 wurde im vorbeschiedenen Sinne verfügt.
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, nach Durchführung eines Schriftenwechsels, mit Entscheid vom 23. September 2025 gut und hob die Verfügung vom 10. Dezember 2024 auf.
C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Verfügung vom 10. Dezember 2024 zu bestätigen, eventuell sei die Invalidenrente des Beschwerdegegners rückwirkend spätestens auf 31. März 2018 aufzuheben. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das vorinstanzliche Gericht und A.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
Am 2. Dezember 2025 verfügt das Bundesgericht, dass sämtliche Vollziehungsvorkehrungen bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung zu unterbleiben hätten.
Erwägungen
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Indessen überprüft das Bundesgericht tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können, auf qualifizierte Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder auch von Amtes wegen, wenn jene Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die Pflicht zur ausreichenden Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) überprüft das Bundesgericht das angefochtene Urteil regelmässig nur in den gerügten Punkten, es sei denn, es weise offensichtliche Rechtsmängel auf (BGE 141 V 234 E. 1).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform verfuhr, indem sie die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2024, mit welcher in Anwendung der Regeln der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG die rentenzusprechende Verfügung vom 30. Juni 2017 aufgehoben wurde, für unzulässig erklärt hat.
3.
3.1. Ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenverfügung fällt alternativ unter den Titeln der materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (nachträgliche tatsächliche Unrichtigkeit; dazu E. 3.2.1 hiernach), der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG (anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit; dazu E. 3.2.2 hiernach), der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 f. ATSG (anfängliche rechtliche Unrichtigkeit; dazu E. 3.2.3 hiernach) und der - hier nicht weiter interessierenden - Revision nach den SchlBest. IVG in Betracht (BGE 146 V 364 E. 4.2; Urteile 9C_68/2025 vom 6. Juni 2025 E. 4.1; 8C_441/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.1, in: SVR 2023 UV Nr. 43 S. 152). Eine substituierte Begründung (oder Motivsubstitution), wie sie das Gericht - entgegen der vorinstanzlich vertretenen Auffassung (vgl. E. 4.1 nachstehend) - gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen in seinem Urteil vornehmen kann, ist dabei in jedem möglichen Verhältnis unter all diesen in Frage kommenden Rückkommenstiteln statthaft (statt vieler Urteil 9C_73/2023 vom 21. November 2023 E. 3.1 mit Hinweis, besprochen in: SZS 2024 S. 93; in diesem Sinne auch die in der Lehre vertretene Mehrheitsmeinung: Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, N. 112 zu Art. 17 ATSG, N. 90 zu Art. 53 ATSG; Diana Oswald, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024 [nachfolgend: Kommentar ATSG], N. 25 und 96 zu Art. 17 ATSG, N. 44 zu Art. 53 ATSG; Margit Moser-Szeless/Jenny Castella, in: Loi sur la partie générale des assurances sociales, 2. Aufl. 2024 [nachfolgend: Commentaire LPGA], N. 6 und 50 f. zu Art. 17 ATSG, N. 111 ff. zu Art. 53 ATSG; Jean Métral, in: Commentaire LPGA, N. 20 f. zu Art. 56 ATSG, N. 74 zu Art. 61 ATSG; Peter Forster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, N. 40 zu Art. 53 ATSG; eher kritisch: René Wiederkehr, in: Kommentar ATSG, N. 78 zu Art. 43 ATSG; Ralph Jöhl, Urteilsbesprechung, AJP 2004 S. 1001 ff.).
3.2.
3.2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines -bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (materielle Revision; Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis Ende 2021 geltenden Fassung; seither: Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines -bezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert [lit. a] oder auf 100 Prozent erhöht [lit. b]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2.2. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision). Neue Tatsachen und Beweismittel in diesem Sinne sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheids zu laufen beginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 VwVG [SR 172.021] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; statt vieler: BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2.3. Art. 53 Abs. 2 ATSG hält sodann fest, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin stützte die am 10. Dezember 2024 verfügte Aufhebung ihrer rentenzusprechenden Verfügung vom 30. Juni 2017 auf den Rückkommensgrund der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG (anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit).
Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Ergebnis, die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision der Verfügung vom 30. Juni 2017 seien nicht gegeben, weshalb die Verfügung vom 10. Dezember 2024 aufgehoben werden müsse. Eine substituierte Begründung mit Blick auf mögliche anderweitige "Korrekturinstrumente" entfalle aufgrund des derart eindeutig definierten Gegenstands des Verfahrens.
4.2. Das kantonale Gericht ist diesbezüglich zum einen an die in E. 3.1 hiervor dargestellte Rechtslage zu erinnern. Überdies gilt es zu beachten, dass, wenn der Versicherungsträger im vorinstanzlichen Beschwerdeprozess vernehmlassungsweise mit seinem Haupt- oder Eventualbegehren eine Motivsubstitution beantragt, die Beschwerdeinstanz dem Rechnung zu tragen hat. Denn damit bekundet der Versicherungsträger den Willen, die ihm gesetzlich eingeräumte Rückkommensmöglichkeit effektiv wahrzunehmen, was jedoch infolge des Devolutiveffekts der Beschwerde nun nicht mehr im Rahmen des Verwaltungs-, sondern nur noch des Beschwerdeverfahrens möglich ist (Urteile 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.4 mit diversen Hinweisen, in: SVR 2018 IV Nr. 33 S. 106; 8C_288/2016 vom 14. November 2016 E. 4.5; in diesem Sinne auch Urteil 9C_304/2019 vom 27. August 2019 E. 3.1; ferner Flückiger, a.a.O., N. 113 zu Art. 17 ATSG).
4.2.1. Die Beschwerdeführerin (damalige Beschwerdegegnerin) hat sich im kantonalen Beschwerdeprozess in ihrer Beschwerdeantwort (vom 28. April 2025) klar dahingehend geäussert, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht (allein) die prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG, sondern die Renteneinstellung an sich bilde. Sollte das angerufene Gericht zur Überzeugung gelangen, die Bedingungen für eine prozessuale Revision seien nicht erfüllt, hätte es deshalb zu prüfen, ob eine Korrektur der Verfügung vom 30. Juni 2017 "mit einem anderen Rückkommenstitel (Wiedererwägung oder Anpassung) vorzunehmen sei".
Letztinstanzlich wiederholt die Beschwerdeführerin ihren diesbezüglichen (Eventual-) Antrag, indem sie ausführt, sollte das Bundesgericht den Standpunkt des kantonalen Gerichts bestätigen, wonach die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG entfielen, "wäre zu untersuchen, ob ein anderes Korrekturinstrument anzuwenden" sei, wie etwa eine Anpassung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG (materielle Revision) oder eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG. Die Vorinstanz habe dadurch, dass sie eine derartige Prüfung unterlassen resp. eine solche ausdrücklich verweigert habe, Bundesrecht verletzt.
Bereits im Rahmen seiner Beschwerde (ergänzung) vor dem kantonalen Versicherungsgericht hatte zudem auch der Beschwerdegegner (damaliger Beschwerdeführer) ausführlich zur Thematik der materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG Stellung genommen. Dies mit dem Argument, die in der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2024 enthaltenen Hinweise, wonach sich sein Gesundheitszustand verbessert habe, deuteten darauf hin, dass sich die IV-Stelle - implizit - auch auf diesen, gegebenenfalls durch die Vorinstanz zu prüfenden Rückkommenstitel berufe.
4.2.2. Daraus wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz in ihrem Eventualstandpunkt klar den Willen nach einer substituierten Rückkommensbegründung geäussert hat, sollte dem Hauptantrag (Bestätigung der Voraussetzungen einer prozessualen Revision der Rentenverfügung vom 30. Juni 2017 gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG) nicht gefolgt werden; ebenso sind den Ausführungen des Beschwerdegegners im damaligen Prozess Erörterungen zu anderweitigen Rückkommenstiteln zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund wäre das kantonale Gericht nach dem Gesagten gehalten gewesen, seinen Entscheid auch in dieser Hinsicht zu motivieren. Indem es auf diesen Schritt verzichtet hat, ist es seiner Begründungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; ferner Art. 61 lit. h ATSG) nicht rechtsgenüglich nachgekommen und hält sein Entscheid vor Bundesrecht nicht stand.
Die Sache ist daher zu diesem Zweck, wie dies auch der Beschwerdegegner anträgt, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.
6.
Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 146 V 28 E. 7 mit Hinweisen). Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die IV-Stelle, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. September 2025 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. April 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl