Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_429/2026
Urteil vom 9. Juli 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden,
Gutenberg-Zentrum, Kasernenstrasse 2, 9100 Herisau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Ausserrhoden und direkte Bundessteuer,
Steuerperiode 2023,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 12. Mai 2026
(O2V 25 22, O2V 25 23).
Erwägungen
1.
1.1. Nachdem A.________ ihre Steuererklärung 2023 trotz zweier Mahnungen nicht eingereicht hatte, wurde sie von der Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden am 11. März 2025 für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer 2023 nach Ermessen veranlagt. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die Steuerverwaltung am 8. Juli 2025 nicht ein. Das daraufhin angerufene Obergericht Appenzell Ausserrhoden wies die Beschwerde mit Urteil vom 12. Mai 2026 ab.
1.2. Mit unbegründeter Beschwerde vom 12. Juni 2026 wandte sich A.________ an das Bundesgericht und ersuchte um eine Nachfrist. Das Bundesgericht teilte ihr mit Verfügung vom 16. Juni 2026 mit, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckbar sei und sie innert Frist eine Beschwerdeschrift mit Antrag und Begründung einreichen müsse. Ohne ihren schriftlichen Widerspruch bis 29. Juni 2026 werde kein Verfahren eröffnet. In der Folge reichte A.________ am 29. Juni 2026 eine Begründung nach.
2.
2.1. Rechtsschriften haben unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist (Art. 47 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG ; BGE 143 II 283 E. 1.2.3).
2.2. Das vorinstanzliche Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2026 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann folglich am 24. Mai 2026 zu laufen und endete am 22. Juni 2026. Ihre Beschwerde vom 12. Juni 2026 erfolgte zwar fristgerecht, nur enthält diese Eingabe weder einen Antrag noch eine Begründung und genügt deshalb den Formerfordernissen von Art. 42 BGG nicht. Die Eingabe vom 29. Juni 2026 enthält eine Begründung, erfolgte jedoch eine Woche nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet; sie kann folglich nicht beachtet werden. Daran ändert auch der Hinweis in der Beschwerde auf eine nicht näher substanziierte telefonische Auskunft betreffend die Möglichkeit der Nachreichung einer Begründung nichts; derart pauschale Vorbringen sind nicht geeignet, einen Anspruch auf Vertrauensschutz zu begründen. Die Beschwerde vom 12. Juni 2026 enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, auch weil die Beschwerdeführerin den Rückzug der Beschwerde in Aussicht stellt, sollte sie die formellen Anforderungen nicht erfüllen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Juli 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Businger