Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_280/2026
Urteil vom 19. Juni 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Harun Can und Dr. Gerhard Schafroth, SwissVAT AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrwertsteuer,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2026 (A-3765/2024).
Sachverhalt
A.
Die A.________ AG bezweckt im Wesentlichen den Betrieb eines Restaurants und eines Clubs; sie ist seit 2006 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) als Mehwertsteuerpflichtige registriert. Der Regierungsrats des Kantons Zürich sicherte ihr mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 maximal Fr. 4'550'762.- aus dem Denkmalpflegefonds als Beitrag für bestimmte Arbeiten im Rahmen des Gesamtumbaus eines in ihrem Eigentum stehenden Gebäudes zu.
Auf ein entsprechendes Gesuch hin stellte die ESTV mit Verfügung vom 6. Mai 2024 in Bezug auf die Mehrwertsteuer fest, der zugesicherte Beitrag von maximal Fr. 4'550'762.- qualifiziere als Subvention; die A.________ AG könne sich diesbezüglich nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht mit den Covid-19-Beiträgen berufen; sie habe für den zugesicherten Betrag eine Vorsteuerabzugskürzung vorzunehmen.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. März 2026 ab.
C.
Die A.________ AG lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, das Urteil vom 25. März 2026 sei aufzuheben.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einem Mehrwertsteuerstreit, mithin in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG ). Der Umstand, dass dem angefochtenen Urteil eine Feststellungsverfügung zugrunde lag, gibt keinen Anlass zu Weiterungen (vgl. dazu E. 2.3 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin hat ein Beschwerderecht im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG. Die fristgerecht (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich zulässig; vorbehalten bleibt, dass die Begründung den inhaltlichen Anforderungen genügt (vgl. nachfolgende E. 1.2 und 3.3).
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 V 209 E. 2.2). Die Grundrechtskonformität des angefochtenen Urteils prüft es nur soweit, als entsprechende Rügen präzise vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5).
2.
2.1.
2.1.1. Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Als Mehrwertsteuer erhebt er insbesondere eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer; Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG). Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Mangels Leistung gelten namentlich Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV ausgerichtet werden, nicht als Entgelt (Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG). Grundsätzlich führen laut Art. 33 Abs. 1 MWSTG "Nichtentgelte" (i.S.v. Art. 18 Abs. 2 MWSTG) nicht zur Kürzung des Vorsteuerabzugs (vgl. zu diesem Art. 28 f. MWSTG). In Abweichung von diesem Grundsatz hat die steuerpflichtige Person ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Art. 18 Abs. 2 lit. a-c erhält (Art. 33 Abs. 2 MWSTG).
2.1.2. Die ESTV publizierte (am 7. Mai 2021) in Ziff. 1.3.4 MWST-Info 05 folgende Praxis: Covid-19-Beiträge der öffentlichen Hand gelten als Mittelflüsse gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG. Aufgrund der ausserordentlichen Situation müssen steuerpflichtige Personen bei Erhalt solcher Beiträge keine Vorsteuerkürzung vornehmen (Art. 33 Abs. 1 MWSTG). Als Covid-19-Beiträge gelten Zahlungen, Zinsvorteile auf Darlehen, Rückzahlungsverzichte von Darlehen oder Schulderlasse, deren gesetzliche Grundlage (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass usw.) auf Covid-19-Massnahmen beruht und die seit dem 1. März 2020 ausgerichtet worden sind.
2.2. Ein auf den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 8 Abs. 1 BV gestützter Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise anerkannt. Vorausgesetzt ist, dass eine rechtsanwendende Behörde eine gesetzwidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen gibt, dass sie davon auch in Zukunft nicht abweichen werde. Grundbedingung für eine ausnahmsweise Gleichbehandlung im Unrecht ist in jedem Fall, dass sich der Betroffene in einer gleichen oder vergleichbaren Lage befindet wie der Dritte, dem der rechtswidrige Vorteil gewährt wurde. In aller Regel geht jedoch der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor (BGE 146 I 105 E. 5.3.1; 139 II 49 E. 7.1; StE 2007 A 23.1 Nr. 14, 2A.647/2005 E. 4.1).
3.
3.1. Die Vorinstanz hat offengelassen, ob (wie von der ESTV geltend gemacht) die Praxis gemäss Ziff. 1.3.4 MWST-Info 05 mit Art. 33 Abs. 2 MWSTG vereinbar ist. Sie hat erwogen, auch wenn dies verneint würde, mithin Covid-19-Beiträge zu Unrecht von der für Subventionen gesetzlich vorgesehenen Kürzung des Vorsteuerabzugs ausgenommen würden, seien die (übrigen) Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer anderen Situation als die Empfänger von Covid-19-Beiträgen. Sie habe Subventionen (aus dem Denkmalpflegefonds) vom Regierungsrat des Kantons Zürich zugesprochen erhalten, während Covid-19-Subventionen an Unternehmen ausgerichtet worden seien, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 (resp. von den Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie) betroffen gewesen seien. Die Covid-19-Beiträge seien zudem zeitlich begrenzt gewesen. Somit hätten bereits die tatbestandserheblichen Sachverhaltselemente nicht übereingestimmt. Zudem überwiege angesichts der Tragweite des von der Beschwerdeführerin verlangten Vorgehens das Interesse an der gesetzmässigen Anwendung von Art. 33 Abs. 2 MWSTG gegenüber dem Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Folglich hat die Vorinstanz die Verfügung vom 6. Mai 2024 samt der darin angeordneten Vorsteuerabzugskürzung bestätigt.
3.2. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich sowohl beim hier interessierenden, vom Regierungsrat des Kantons Zürich zugesicherten Beitrag als auch bei den Covid-19-Beiträgen um Subventionen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG handelt (vgl. auch Art. 3 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen [Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1]). Ebenso besteht Einigkeit darüber, dass die in Art. 33 Abs. 2 MWSTG statuierte Kürzung des Vorsteuerabzugs insofern "systemwidrig" ist, als sie eine finanzpolitisch motivierte Ausnahme von der grundsätzlichen Vorsteuerneutralität von "Nichtentgelten" ist (vgl. BGE 149 II 255 E. 2.2.6); indessen ändert dieser Umstand nichts an der (grundsätzlichen) Anwendbarkeit von Art. 33 Abs. 2 MWSTG auf die darin genannten "Nichtentgelte" (vgl. Art. 190 BV).
3.3. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Praxis gemäss Ziff. 1.3.4 MWST-Info 05 betreffend Covid-19-Beiträge verletze Art. 33 Abs. 2 MWSTG; sie verlangt deswegen hinsichtlich der Subventionen aus dem Denkmalpflegefonds gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV eine Gleichbehandlung im Unrecht. Dazu macht sie im Wesentlichen geltend, die Vergleichbarkeit des Sachverhalts richte sich nicht nach dem politischen Motiv einer Subvention oder nach deren Dringlichkeit, sondern allein nach den objektiven Tatbestandsmerkmalen von Art. 18 Abs. 1 lit. a MWSTG. In concreto bestehe Tatbestandsidentität und damit rechtliche Gleichartigkeit. Die ESTV praktiziere bezüglich der Covid-19-Beiträge eine ständige und systematische Abweichung von Art. 33 Abs. 2 MWSTG. Die ESTV unterlasse es, die gesetzeswidrige Begünstigung durch Nachbelastungen rückgängig zu machen, wodurch sie das Unrecht perpetuiere. Schliesslich vermöge angesichts des flächendeckenden Verzichts auf Vorsteuerabzugsverkürzung bei Covid-19-Beiträgen das rein fiskalisch motivierte Gesetzmässigkeitsinteresse an einer punktuellen Steuerbelastung der Beschwerdeführerin deren Anspruch auf Rechtsgleichheit nicht zu überwiegen.
Ob diese Argumentation der Beschwerdeführerin die qualifizierten Anforderungen an die Begründung einer Grundrechtsverletzung erfüllt (E. 1.2), kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben.
3.4. Zwar trifft zu, dass sowohl Covid-19-Beiträge als auch der Beitrag aus dem Denkmalpflegefonds Subventionen sind und insoweit hinsichtlich Art. 18 Abs. 1 lit. a MWSTG "Tatbestandsidentität" besteht. Indessen bezieht sich die (allenfalls) rechtswidrige Praxis - Nichtanwendung von Art. 33 Abs. 2 MWSTG - nicht auf alle Subventionen, sondern lediglich auf Covid-19-Beiträge. Daher ist nach der Rechtsprechung (vgl. vorangehende E. 2.2) - die zu ändern kein Anlass besteht (zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung vgl. BGE 150 IV 277 E. 2.3.1; 149 II 381 E. 7.3.1) - für eine Gleichbehandlung im Unrecht in concreto erforderlich, dass sich die Beschwerdeführerin beim Empfang des Beitrags aus dem Denkmalpflegefonds in einer gleichen oder vergleichbaren Lage befindet wie die Empfänger eines Covid-19-Beitrags. Dass dies nicht zutrifft, liegt auf der Hand: So finanziert die eine Subvention Investitionskosten und die andere Betriebskosten. Ausserdem stehen Covid-19-Beiträge in engem Zusammenhang mit den vom 17. März 2020 bis Ende März 2022 geltenden Massnahmen zur Bekämpfung der entsprechenden Pandemie; dementsprechend waren die Covid-19-Beiträge von Beginn an nur für eine begrenzte Dauer vorgesehen, während die Gewährung von Beiträgen zur Denkmalpflege unabhängig von einer bestimmten ("besonderen") Lage erfolgt und keiner Befristung unterworfen ist. Mit der Aufhebung der Massnahmen wurden kaum noch Covid-19-Beiträge gewährt, weshalb die Praxis gemäss Ziff. 1.3.4 MWST-Info 05, sofern sie überhaupt noch von Bedeutung ist, diese in absehbarer Zeit vollständig verlieren wird. Damit steht gleichzeitig fest, dass von einer Weiterführung der fraglichen Praxis nicht gesprochen werden kann, auch wenn die ESTV ihre Vorgehensweise nicht rückwirkend ändert und diesbezüglich keine "Nachbelastungen" vornimmt. Weshalb bei diesen Gegebenheiten der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung zugunsten der Beschwerdeführerin durchbrochen werden sollte, leuchtet nicht ein. Damit fällt die verlangte Gleichbehandlung im Unrecht ausser Betracht. Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführerin auf BGE 98 Ia 151 E. 5, 6 und 7b beruft: Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich erheblich von jenem, der dem angerufenen Urteil zugrunde lag.
3.5. Soweit die Beschwerde überhaupt zulässig ist, ist sie offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf das vorinstanzliche Urteil erledigt.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist (abgesehen davon, dass der Beschwerdegegnerin mangels Durchführung eines Schriftenwechsels ohnehin kein entschädigungsfähiger Aufwand entstanden ist) nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Juni 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann