Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_228/2026
Urteil vom 28. April 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Stadt U.________, vertreten durch das Steueramt,
2. Kantonales Steueramt Zürich, Bezugsdienste, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sowie direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2021-2025,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2026 (SR.2025.00028, SR.2025.00029).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 forderte das Steueramt der Stadt U.________ das Ehepaar B.________ und A.________ auf, den Betrag von Fr. 2'314'687.45 zur Deckung eines Teils der geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern 2021 sowie der provisorischen Staats- und Gemeindesteuern 2022 bis 2025 sicherzustellen. Als Sicherstellungsgrund wurde eine Steuergefährdung wegen des Verhältnisses der provisorischen Steuerausstände und des deklarierten Vermögens angegeben. Zudem bestehe die Gefahr, dass Arrestsubstrat vor der ordentlichen Zwangsvollstreckung weggeschafft werde. Das kantonale Steueramt Zürich forderte mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 mit analoger Begründung die Sicherstellung der provisorischen direkten Bundessteuer 2022 bis 2025 in Höhe von insgesamt Fr. 910'000.-. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. Februar 2026 weitgehend ab; es reduzierte lediglich den sicherzustellenden Betrag für die direkte Bundessteuer auf Fr. 908'487.70.
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. April 2026 beantragen B.________ und A.________ dem Bundesgericht, das Urteil vom 25. Februar 2026 bzw. die Sicherstellungsverfügungen seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid zurückzuweisen.
2.
2.1. Der Entscheid über eine Sicherstellungsverfügung stellt eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98 BGG dar (BGE 134 II 349 E. 3; Urteil 9C_734/2023 vom 21. Februar 2024 E. 2). Deshalb kann in der Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei eine qualifizierte Begründungspflicht gilt. Die Verfassungsverletzung muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3).
2.2. Die Vorinstanz bejahte die Steuergefährdung aufgrund des Missverhältnisses zwischen Steuerforderungen und den vorhandenen Mitteln der Beschwerdeführer (E. 3.3 des angefochtenen Urteils). Der Umfang der sicherzustellenden Forderung sei prima facie hinreichend glaubhaft gemacht. Aus den Akten sei die hohe Darlehensforderung von Fr. 5'795'000.- samt Zins von Fr. 1'817'289.49 nachgewiesen; ebenso sei ersichtlich, dass die Darlehensgeberin auf die Eintreibung der Forderung verzichte, auch wenn der Schuldschein bestehen bleibe. Ob es sich um einen Schulderlass handle und der Betrag deshalb aufzurechnen sei, sei nicht im Sicherstellungsverfahren, sondern im Veranlagungsverfahren vertieft zu prüfen (E. 3.4 des angefochtenen Urteils). Die Sicherstellung sei nicht unverhältnismässig, bloss weil hierdurch bzw. im Arrestverfahren ein Grossteil des noch vorhandenen Einkommens und Vermögens der Verfügungsgewalt der Beschwerdeführer entzogen werde; die Beschwerdeführer haben sich im Betreibungsverfahren zu wehren, sollte durch den Arrest in ihren Existenzbedarf eingegriffen worden sein (E. 3.6 des angefochtenen Urteils).
2.3.
2.3.1. Die Beschwerdeführer äussern sich nicht weiter zur Steuergefährdung. Sie rügen im Hinblick auf den Bestand der Forderung eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 16 und Art. 169 DBG [SR 642.11]; Art. 115 OR), weil die Vorinstanz die Höhe der Steuerforderung nicht vertieft geprüft habe. Einerseits liege kein Forderungsverzicht im zivilrechtlichen Sinne vor; andererseits liege auch offensichtlich kein Vermögenszuwachs bei ihnen vor, was Art. 127 BV verletze. Das angefochtene Urteil verletze den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Weiter basiere die Sicherstellung nicht auf rechtskräftigen Steuerveranlagungen. Schliesslich werde das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt, weil mit der Sicherstellung Mittel blockiert würden, die sie zur Deckung des Existenzminimums bräuchten.
2.3.2. Soweit eine einfache Verletzung von Bundesrecht gerügt wird, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden, weil lediglich Verfassungsrügen zulässig sind (vorne E. 2.1). Dass die Vorinstanz bezüglich des Umfangs der sicherzustellenden Forderung in Willkür verfallen ist, bringen die Beschwerdeführer nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer sind für die Steuerperiode 2022 definitiv, aber noch nicht rechtskräftig, mit einem steuerbaren Einkommen von über Fr. 3 Mio. (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) veranlagt worden. Es ist unbestritten, dass sie eine Darlehensschuld in Höhe von Fr. 5'795'000.- zzgl. Zins von Fr. 1'817'289.49 haben, auf deren Eintreibung verzichtet wird. Ob dieser Verzicht als eigentlicher Forderungsverzicht zu werten ist oder lediglich wegen Uneinbringlichkeit erfolgt, ist Gegenstand des hängigen Einspracheverfahrens. Angesichts der im Sicherstellungsverfahren vorzunehmenden prima-facie-Prüfung ist es jedenfalls nicht willkürlich, vom Bestand einer Steuerforderung in diesem Umfang auszugehen. Weiter führt ein Forderungsverzicht offensichtlich zu einem Vermögenszuwachs, weil die Schulden reduziert werden, und damit zu steuerbaren Einkünften und einer Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BGE 142 II 197 E. 5.1). Die gerügte Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV - die ohnehin im Einspracheverfahren vertieft zu prüfen wäre - wird damit nicht näher substanziiert. Was schliesslich die Rüge betrifft, die Sicherstellung sei unverhältnismässig, weil sie das Existenzminimum tangiere, hat bereits die Vorinstanz zutreffend darauf verwiesen, dass der Umfang des Arrests im Betreibungsverfahren zu klären ist. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
2.3.3. Zusammenfassend enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichend begründeten Verfassungsrügen; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2022 bis 2025 wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2021 bis 2025 wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. April 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Businger