Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_199/2025
Urteil vom 9. März 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Parrino, Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur, c/o AXA Leben AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2025 (BV.2024.00031).
Sachverhalt
A.
A.a. Die 1981 geborene A.________ hatte ab 1. Juli 1999 aufgrund von psychischen Beschwerden bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine (ausserordentliche) ganze Rente der Invalidenversicherung (IV). Weiter erteilte ihr die IV-Stelle Bern Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zur medizinischen Praxisassistentin für die Zeit vom 19. August 2003 bis 31. Juli 2006 (Verfügungen vom 12. September 2003 und 25. Mai 2004), wobei sie diese Massnahme mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 einstellte, weil sich eine Fortsetzung aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten als unmöglich erwies. Ab März 2009 absolvierte A.________ ein bis Ende Juli 2010 dauerndes Praktikum in einer Kindertagesstätte (in einem Pensum von zu Beginn 100 %, ab 1. Januar 2010 70 %). Bei Berücksichtigung des Praktikumslohnes ergab sich neu ein Invaliditätsgrad von 83 % und damit ein unveränderter Rentenanspruch (Mitteilung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 23. Juli 2009).
A.b. Ein von A.________ im März 2011 eingereichtes Gesuch um Kostengutsprache für eine dreijährige Ausbildung am College B.________ in Australien lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ab (Verfügung vom 6. Juni 2011). Daraufhin teilte die Versicherte der Verwaltung am 28. Juni 2011 mit, dass sie die Ausbildung in Australien dennoch Ende Juli 2011 beginnen werde. Da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt fortan nicht mehr in der Schweiz hatte, wurden die Rentenleistungen rückwirkend ab August 2011 eingestellt und die von August 2011 bis April 2012 ausgerichteten Rentenbetreffnisse zurückgefordert (Verfügungen vom 2. April 2012 und 13. Mai 2013).
A.c. Ab 1. Februar 2019 war A.________ als Mitarbeiterin Verkauf in einer Buchhandlung bei der C.________ AG angestellt und dadurch bei der Columna Sammelstiftung Group Invest (nachfolgend: Columna) berufsvorsorgeversichert. Ihr Arbeitspensum betrug zu Beginn 80 %, ab 1. August 2019 90 % und ab 1. Oktober 2019 100 %. Am 30. Januar 2020 kündigte die C.________ AG das Arbeitsverhältnis mit Wirkung auf 31. März 2020. Vom 31. Januar bis 19. Februar 2020 war A.________ zu 50 % und anschliessend zu 100 % krankgeschrieben. In einem Schreiben vom 20. Februar 2020 ergänzte die Arbeitgeberin, dass das Vertragsverhältnis (abweichend vom Kündigungsschreiben) erst am 30. April 2020 ende.
A.d. Im Oktober 2020 meldete sich A.________ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau am 20. Mai 2022 vorbescheidweise einen Leistungsanspruch. Auf Einwand der Versicherten holte sie weitere ärztliche Stellungnahmen ein. Mit Verfügungen vom 15. Januar bzw. 1. Februar 2024 sprach sie A.________ rückwirkend ab 1. April 2021 gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelsrente zu. Als A.________ daraufhin die Columna um eine Rente der beruflichen Vorsorge ersuchte, verneinte diese einen Leistungsanspruch.
B.
Klageweise liess A.________ am 13. Mai 2024 das Rechtsbegehren stellen, die Columna sei zu verpflichten, ihr aufgrund der massgebenden Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Rentenfestsetzung durch die Invalidenversicherung ab 1. April 2021 eine Dreiviertelsinvalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten; eventualiter sei die berufsvorsorgerechtliche Zuständigkeit der Columna festzustellen. Mit Urteil vom 4. Februar 2025 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, das Urteil vom 4. Februar 2025 sei aufzuheben. Die Columna sei zu verpflichten, ihr aufgrund der massgebenden Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Rentenfestsetzung durch die Invalidenversicherung ab 1. April 2021 eine Dreiviertelsinvalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen sowie zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Weiter ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung).
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin verneinte.
3.
3.1. Da Rentenleistungen mit einem hypothetischen Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2022 im Streite liegen, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen massgebend.
3.2. Gemäss Art. 23 lit. a BVG sind Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (zuzüglich der einmonatigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Dabei gilt als Arbeitsunfähigkeit hier die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt (BGE 144 V 58 E. 4.4; SVR 2024 BVG Nr. 6 S. 15, 9C_381/2022 E. 2.1; 2017 BVG Nr. 25 S. 113, 9C_518/2016 E. 2.1).
3.3. Die Bestimmung des Art. 23 BVG begründet die Leistungspflicht der beruflichen Vorsorge als solche, grenzt aber auch die Haftung einer oder mehrerer Vorsorgeeinrichtungen untereinander ab (SVR 2024 BVG Nr. 6 S. 15, 9C_381/2022 E. 2.1). Bestand im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die eine Invalidität zur Folge hat, kein Vorsorgeverhältnis, hat die Vorsorgeeinrichtung, welcher sich die versicherte Person später angeschlossen hat, nicht für die Verschlechterung des vorbestandenen Gesundheitszustandes einzustehen (Versicherungsprinzip; BGE 123 V 262 E. 1c; MARC HÜRZELER, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 39 zu Art. 23 BVG; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 343 Rz. 1058). Eine Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung kann hingegen entstehen, wenn der Zusammenhang zwischen der vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität unterbrochen worden ist (vgl. Urteile 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2; 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG, Kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 22 zu Art. 23 BVG; MARKUS MOSER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 61 zu Art. 23 BVG).
In Bezug auf den sachlichen Konnex ist dafür erforderlich, dass eine neue medizinische Schadensursache (vgl. dazu im Einzelnen: SVR 2024 BVG Nr. 6 S. 15, 9C_381/2022 E. 2.3.3) hinzutritt, welche ursächlich für den Invaliditätseintritt bzw. die rentenrelevante Erhöhung des Invaliditätsgrades ist (HÜRZELER, a.a.O., N. 39 zu Art. 23 BVG). Betreffend den zeitlichen Zusammenhang ist dies der Fall, wenn die vorbestandene Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses durch einen längeren Zeitraum der Arbeitsfähigkeit (in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; BGE 134 V 20 E. 5.3) unterbrochen worden ist (BGE 123 V 262 E. 1c; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., N. 22 zu Art. 23 BVG), wobei dafür grundsätzlich die folgenden zwei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen: In einer anderen als der angestammten, dem Leiden besser angepassten Tätigkeit (worunter auch leistungsmässig und vom Anforderungsprofil her vergleichbare Ausbildungen fallen) muss während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % gegeben sein. Diese Tätigkeit muss zudem bezogen auf die angestammte die Erzielung eines den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 144 V 58 E. 4.4; 134 V 20 E. 5.3; SVR 2024 BVG Nr. 25 S. 87, 9C_226/2023 E. 3.3; Urteile 9C_521/2022 vom 2. März 2023 E. 4.3.3; 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3). Eine solche mehr als drei Monate andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt (Urteile 9C_170/2022 vom 16. August 2022 E. 2.1.3; 9C_518/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.2).
3.4. Für die Geburts- und Frühinvaliden wurde in Art. 23 lit. b und c BVG eine vom Versicherungsprinzip (Art. 23 lit. a BVG) partiell abweichende Sonderreglung vorgesehen. Danach besteht ein Leistungsanspruch auch für Personen, die, weil sie an einem Geburtsgebrechen leiden (lit. b) oder als Minderjährige invalid wurden (lit. c), bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 %, aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 % versichert waren.
4.
Wie im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt wird, entfalten die Verfügungen vom 15. Januar bzw. 1. Februar 2024 keine Bindungswirkung für die hier zu beurteilenden Belange der beruflichen Vorsorge, weil die IV-Stelle darin von einer verspäteten Anmeldung ausging (vgl. dazu Urteil 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Von Interesse sind die Akten der Invalidenversicherung allerdings insbesondere insoweit, als sich aus ihnen ergibt, dass die IV-Stelle die Versicherte als Frühinvalide betrachtete. Dementsprechend legte sie ihrer nach der Methode des Einkommensvergleichs vorgenommenen Invaliditätsbemessung in den Verfügungen vom 15. Januar und 1. Februar 2024 das gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV (in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) ermittelte Valideneinkommen zugrunde. Nach dieser Bestimmung entspricht bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den darin genannten, nach dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Gemäss dem vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen IV-Rundschreiben Nr. 378 vom 31. Oktober 2018 belief sich dieser Wert ab 1. Januar 2019 auf Fr. 83'000.-.
5.
5.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführerin sei im RAD-Bericht vom 6. Januar 2012 eine Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit in Ausbildung von 70 % attestiert worden. Für den weiteren Verlauf bis zur Aufnahme der Tätigkeit bei der C.________ AG im Februar 2019 lägen keine echtzeitlichen ärztlichen Berichte vor. Die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2012 bis 2018 erzielten Einkommen (2012: Fr. 0 [nichterwerbstätig]; 2013: Fr. 19'870.-; 2014: Fr. 39'962.-; 2015: Fr. 35'331.-, zuzüglich Fr. 2'577.- Arbeitslosenentschädigung; 2016: Fr. 24'858.-, zuzüglich Fr. 4'276.- Arbeitslosenentschädigung; 2017: Fr. 15'357.-; 2018: Fr. 2'468.-) liessen nicht auf eine länger dauernde relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen. Wie die Gegenüberstellung mit dem gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV ermittelten Valideneinkommen zeige, sei die Beschwerdeführerin damit nie rentenausschliessend tätig gewesen, dies nicht einmal im Jahr mit dem höchsten Einkommen (2014: Fr. 39'962.-; Valideneinkommen von Fr. 77'000.- gemäss IV-Rundschreiben Nr. 324 vom 27. November 2013; Invaliditätsgrad: 48 %). Bei dieser Sachlage sei überwiegend wahrscheinlich, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Stellenantrittes bei der C.________ AG im Februar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % (in jeder Tätigkeit) bestanden habe. Weil sie zudem beim (theoretischen) Eintritt ins Erwerbsleben zu mehr als 40 % arbeitsunfähig gewesen sei (wie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 1999 zeige), gelange die Sonderregelung für Geburts- und Frühinvalide ( Art. 23 lit. b und c BVG ) nicht zur Anwendung.
Aus diesem Grund stelle sich die Frage, ob der zeitliche Zusammenhang dadurch unterbrochen worden sei, dass die Beschwerdeführerin bei der C.________ AG ab Februar 2019 80 %, ab August 2019 90 % und ab Oktober 2019 100 % gearbeitet und zuletzt einen monatlichen Lohn von Fr. 3'900.- brutto erzielt habe. Selbst wenn man zu ihren Gunsten von einem Jahreseinkommen von total Fr. 48'500.- ausginge (unter Zugrundelegung eines Vollpensums für das ganze Jahr 2019 [Lohn von Fr. 46'800.-] und einer entsprechend höheren Gratifikation [Fr. 1'700.- statt Fr. 1'500.-]), resultiere indessen bei Gegenüberstellung mit dem gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV ermittelten Valideneinkommen von Fr. 83'000.- (vgl. vorstehende E. 4 in fine) ein (rentenbegründender) Invaliditätsgrad von 41.6 %. Habe die Beschwerdeführerin mithin bei der C.________ AG nie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt, sei der zeitliche Zusammenhang zwischen der vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität nicht unterbrochen worden. Da auch der sachliche Zusammenhang unbestrittenermassen bestehe, sei die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig.
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt, das Ergebnis des vorinstanzlichen Urteils sei unhaltbar. Der zeitliche Konnex sei unterbrochen worden. Sie sei mit der C.________ AG "ein ganz normales Arbeitsverhältnis" eingegangen und nicht etwa aus sozialen Gründen oder im Rahmen eines blossen Eingliederungsversuchs beschäftigt worden, womit die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 % objektiv wahrscheinlich gewesen sei. Sie sei deutlich mehr als drei Monate über 80 % arbeits- bzw. einsatzfähig gewesen und marktüblich entlöhnt worden. Ob sie dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe, sei unklar, aber ohne Belang, denn eine angestammte Tätigkeit, welche in diesem Zusammenhang die Bezugsgrösse darstelle, gebe es bei ihr aufgrund ihrer Frühinvalidität nicht. Bei den Geburts- und Frühinvaliden müsse für die Unterbrechung des zeitlichen Konnexes genügen, dass sie ein marktübliches Einkommen erzielen könnten. Der Vergleich mit dem nach statistischen Werten festgelegten Valideneinkommen sei unzulässig, weil dieses mit Fr. 83'000.- so hoch sei, dass Geburts- und Frühinvalide nicht rentenausschliessend tätig sein könnten. Im Übrigen beruhe das angefochtene Urteil insofern auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, als von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % im Zeitpunkt ihres Stellenantrittes am 1. Februar 2019 ausgegangen werde.
6.
6.1. Soweit die Beschwerdeführerin die grundsätzlich verbindliche vorinstanzliche Feststellung, wonach sie bereits bei Aufnahme der Tätigkeit bei der C.________ AG zu mindestens 20 % arbeitsunfähig gewesen ist, pauschal als offensichtlich unrichtig rügt, beschränkt sie sich auf appellatorische Kritik, mit welcher sich das Bundesgericht nicht zu befassen hat (BGE 148 V 366 E. 3.3; 145 I 26 E. 1.3). Weiterungen zu diesem Punkt erübrigen sich.
6.2. Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Abrede, dass die beiden Voraussetzungen für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges kumulativ erfüllt sein müssen. Für sich alleine genügt weder eine mehr als dreimonatige Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. dazu beispielsweise Urteil 9C_521/2022 vom 2. März 2023 E. 4.3.3) noch die Möglichkeit, ein den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliessendes Einkommen zu erzielen (SVR 2017 BVG Nr. 30 S. 136, 9C_658/2015 E. 4; 2014 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_98/2013 E. 4.1). Wie in vorstehender E. 3.3 erwähnt, gilt eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % während mehr als drei Monaten als gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Indessen kann es im Einzelfall Umstände geben, welche diesem Schluss entgegenstehen, so etwa wenn eine mehr als drei Monate ausgeübte Tätigkeit lediglich als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruht, was sich auch erst rückblickend zeigen kann (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; SVR 2024 BVG Nr. 25 S. 87, 9C_226/2023 E. 3.3). Da die Vorinstanz den fehlenden Unterbruch des zeitlichen Zusammenhanges hier aber nicht etwa mit solchen Verhältnissen begründet hat, vermag die Beschwerdeführerin nichts abzuleiten aus ihrem Hinweis, wonach sie mit der C.________ AG "ein ganz normales Arbeitsverhältnis" gehabt habe und nicht etwa im Rahmen eines Eingliederungsversuchs oder aus sozialen Gründen beschäftigt worden sei.
6.3. Im Zentrum des Rechtsstreites steht nun allerdings das in der Beschwerde vorgetragene Argument, wonach bei Geburts- und Frühinvaliden nicht die (hypothetische) Möglichkeit einer rentenausschliessenden Tätigkeit verlangt werden dürfe, sondern eine marktüblich entlöhnte genügen müsse (dies insbesondere mit Blick auf die Höhe des nach Art. 26 Abs. 1 IVV festgelegten Valideneinkommens). Die Beschwerdeführerin beantragt damit sinngemäss, es sei eine Sonderlösung für die Geburts- und Frühinvaliden zu schaffen.
6.3.1. Die von der Beschwerdeführerin propagierte Lösung hätte zur Folge, dass bereits die (neben einer Arbeitsfähigkeit von über 80 % während mehr als drei Monaten bestehende) Möglichkeit, ein sehr tiefes, aber marktübliches Einkommen zu erzielen, den zeitlichen Zusammenhang unterbrechen könnte, obwohl dieser Umstand, wenn überhaupt, nur sehr schwach gegen eine persistierende Erwerbsunfähigkeit spricht bzw. einen Wegfall derselben nicht bereits als wahrscheinlich scheinen lässt. Mit anderen Worten käme es zu einer Loslösung von der für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges zentralen Frage, ob die Erwerbsfähigkeit (dauerhaft) wiedererlangt wurde. Damit würde das entsprechende Kriterium seines Sinnes entleert. Hinzu kommt, dass auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) gegen die vorgeschlagene Präzisierung spricht, indem es keine sachlichen Gründe gibt, bei Geburts- und Frühinvaliden mit der (alleinigen) Voraussetzung der Marktüblichkeit einen anderen Massstab anzuwenden als bei den übrigen versicherten Personen.
6.3.2. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin auch, soweit sie dafürhält, das bei Geburts- und Frühinvaliden beigezogene, sich auf Art. 26 Abs. 1 IVV stützende Valideneinkommen sei so hoch, dass diesen Versicherten eine rentenausschliessende Tätigkeit verunmöglicht werde. Gerade weil Geburts- und Frühinvalide über keine angestammte Tätigkeit verfügen bzw. sich nicht ermitteln lässt, welche Ausbildung sie im Gesundheitsfall hätten abschliessen können, wurde in dieser Verordnungsbestimmung ein statistischer Mittelwert als für das Valideneinkommen massgebend erklärt (vgl. auch Art. 26 Abs. 6 IVV in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung). Hintergrund der Regelung bildet die Tatsache, dass der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung für Geburts- und Frühinvalide insofern von besonderer Wichtigkeit ist, als sie in der Regel im Rahmen der zweiten Säule nicht versichert sind und ihren Lebensunterhalt deshalb mit den Leistungen aus der ersten Säule decken müssen (vgl. auch Erläuternder Bericht des BSV vom 3. November 2021 über die Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], S. 52). Dass das nach Art. 26 Abs. 1 IVV ermittelte Valideneinkommen mit Fr. 83'000.- (2019) relativ hoch ausfällt, trifft zwar zu, ist aber dem Umstand geschuldet, dass es sich um einen statistischen Mittelwert handelt, der das gesamte Lohnspektrum abdeckt. Wie auch der vorliegende Fall zeigt, kann dennoch nicht gesagt werden, dass diese Bezugsgrösse den Geburts- und Frühinvaliden eine rentenausschliessende Tätigkeit verunmögliche. So hat die Beschwerdeführerin die rechtserhebliche Schwelle nur knapp nicht erreicht, indem bereits bei einem geringfügig höheren Einkommen (rund Fr. 50'300.- statt Fr. 48'500.-) kein Rentenanspruch mehr resultiert hätte. Dass in der beruflichen Vorsorge für die Beurteilung, ob ein Einkommen rentenausschliessend ist, an die invalidenversicherungsrechtlichen Grundsätze der Anspruchsermittlung angeknüpft wird, folgt aus dem Zusammenspiel von erster und zweiter Säule, deren Systeme aufeinander abgestimmt sind. Weil mithin einheitliche Bemessungskriterien gelten (müssen), ist es sachgerecht, für die Beantwortung der Frage, ob ein Einkommen rentenausschliessend ist, bei Geburts- und Frühinvaliden das nach Art. 26 Abs. 1 IVV ermittelte Valideneinkommen als Bezugsgrösse zu nehmen. In diesem Sinne bleibt kein Raum für die der Beschwerdeführerin vorschwebende Lösung, auf ein abweichend von den Bemessungskriterien der ersten Säule ermitteltes Valideneinkommen abzustellen.
6.3.3. Bei dieser Sachlage ergibt sich, dass die Rechtsprechung, wonach für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges in einer leidensangepassten Tätigkeit während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % gegeben sein und diese Tätigkeit bezogen auf die angestammte die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben muss, auch auf die Geburts- und Frühinvaliden anzuwenden ist. Es rechtfertigt sich nicht, bei ihnen anstelle der (hypothetischen) Möglichkeit, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, die Erwirtschaftung eines marktüblichen Einkommens genügen zu lassen.
6.4. Nach dem Gesagten erkannte die Vorinstanz zutreffend, dass (auch) der zeitliche Konnex zwischen der vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität nicht unterbrochen wurde. Das eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin verneinende vorinstanzliche Urteil verletzt kein Bundesrecht.
7.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten und der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung) kann indessen entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Peter Stadler wird als unentgeltlicher Anwalt der Beschwerdeführerin bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. März 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann