Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_106/2026
Urteil vom 17. März 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2026 (C-3924/2023).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ (geb. 1942), im Ausland wohnhafter schweizerischer Staatsangehöriger, hatte zwischen 1960 und 2001 mit Unterbrüchen in der Schweiz gearbeitet und in dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet. Mit Verfügung vom 5. März 2007 wurde ihm eine ordentliche Rente der AHV in Höhe von Fr. 2'210.- monatlich zugesprochen; seit Januar 2023 betrug das Rentenbetreffnis Fr. 2'450.-.
Nachdem bei der (1961 geborenen) Ehefrau von A.________ der Rentenfall eingetreten war (Rentenvorbezug ab 1. Mai 2023), setzte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) den dem Ehemann zustehenden Rentenbetrag mit Wirkung ab Mai 2023 auf Fr. 2'241.- fest (Verfügung vom 4. April 2023). Die SAK lehnte die dagegen erhobene Einsprache ab (Entscheid vom 2. Juni 2023).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab, mit welcher A.________ die Ausrichtung einer Vollrente in Höhe von Fr. 2'450.- verlangt hatte (Urteil vom 7. Januar 2026).
1.3. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, es sei ihm weiterhin eine Rente in Höhe von Fr. 2'450.- auszurichten.
2.
Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4).
3.
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, der Beschwerdeführer stelle die Berechnung der ungekürzten Altersrenten von ihm und seiner Ehefrau nicht infrage. Er rüge lediglich die Kürzung seiner Altersrente im Rahmen der Plafonierung (vgl. Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG). Die Rentenberechnung an sich sei mit Blick auf die Akten und die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Der bis zum Plafonierungszeitpunkt (1. Mai 2023) bezogene Rentenbetrag von Fr. 2'450.- habe damals bereits dem Höchstbetrag entsprochen. Der Beschwerdeführer habe kein praktisches Interesse an einer erneuten Überprüfung des anrechenbaren Erwerbseinkommens. Es existiere kein Wahlrecht zwischen dem plafonierten und einem ordentlichen Rentenbetrag. Die Plafonierung erfolge von Gesetzes wegen bei Eintritt des Versicherungsfalls beim Ehegatten. Die Rente des Beschwerdeführers sei auf Grundlage der Rentenskala 44 (Skala für Vollrenten), jene seiner Ehefrau - angesichts ihrer individuellen Beitragsdauer und ihres Durchschnittseinkommens - auf Grundlage der Rentenskala 14 festzusetzen. Die Vorinstanz zeigt im Einzelnen auf, wie die Plafonierungsgrenze nach Art. 53bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) zu bestimmen sei (anhand von Rentenskala 34; angefochtenes Urteil E. 6.4.2). Ebenso rechnet die Vorinstanz unter Angabe der massgebenden Bestimmungen vor, wie sich die Kürzung der Altersrente des Beschwerdeführers im Rahmen der Plafonierung konkret ergeben hat.
3.2. Der Beschwerdeführer schildert in seiner Eingabe an das Bundesgericht die Vorgeschichte und den Hergang des streitgegenständlichen Verfahrens. Er macht sodann geltend, auch nach einem Einkommenssplitting bleibe anhand des verbliebenen durchschnittlichen Jahreseinkommens noch genügend Deckung für eine maximale Rente von Fr. 2'450.-. Indessen habe die Verwaltung versucht, durch Festsetzung eines falschen Einkommens für das Jahr 2003 das Ergebnis einer unrechtmässig angewendeten "neu kreierten Formel" herzuleiten. Zudem habe die Vorinstanz in E. 6.1 des angefochtenen Urteils zu Unrecht erklärt, nicht zur Untersuchung von Rechnungsfehlern verpflichtet zu sein; damit werde seine Argumentation nicht gewertet.
Mit diesen Ausführungen bezieht sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend auf die in E. 3.1 hiervor zusammengefassten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts. Weder zeigt er auf, dass die Vorinstanz gesetzliche Regeln falsch angewendet habe, noch dass sie den zugrundeliegenden Sachverhalt offensichtlich unrichtig resp. in Verletzung von Bundesrecht festgestellt habe (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Dies betrifft auch das letzterwähnte Vorbringen in der Beschwerdeschrift: Die Vorinstanz verweist in E. 6.1 des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit dem Prüfungsprogramm lediglich auf das sogenannte Rügeprinzip. Damit bringt sie keineswegs zum Ausdruck, auf im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Argumente nicht eingehen zu wollen.
4.
Die Beschwerdebegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht (oben E. 2). Auf das Rechtsmittel ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. März 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Traub