Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_102/2026
Urteil vom 17. Februar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Schorno.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Serafe AG,
Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2025 (A-6499/2025).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ reichte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein gegen eine Verfügung vom 4. August 2025 betreffend die Haushaltabgabe. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, bis zum 2. Februar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Werde der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
1.2. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und macht Umstände geltend, aufgrund welcher es nicht zumutbar sei, sie solidarisch für die Haushaltabgabe haftbar zu machen. Zudem ersucht sie im bundesgerichtlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
2.
2.1. Bei der vorinstanzlichen Kostenvorschussverfügung (mit Androhung des Nichteintretens für den Fall einer Nichtleistung) handelt es sich um einen nicht verfahrensabschliessenden Entscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 90 und 92 BGG ). Sie stellt einen "anderen selbständig eröffneten" Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem dann zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
2.2. Das Bundesgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 III 248 E. 1). Nach Art. 42 Abs. 1 BGG ist die beschwerdeführende Person gleichwohl gehalten, die Eintretensvoraussetzungen darzutun, sofern diese Fragen aufwerfen (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3; Urteil 9C_467/2024 vom 20. Januar 2025 E. 1.1). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist somit in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, sofern er nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt (BGE 144 III 475 E. 1.2; Urteil 9C_575/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass ihr durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen könnte. Schon insoweit genügt das Rechtsmittel den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht.
2.3. Ohnedies verursacht die angefochtene Zwischenverfügung, mit welcher die beschwerdeführende Partei unter Androhung des Nichteintretens zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wird, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil: Diese Voraussetzung gilt regelmässig dann als gegeben, wenn im betreffenden Zwischenentscheid die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und aus diesem Grund ein Kostenvorschuss einverlangt wird (BGE 129 I 129 E. 1.1; Urteile 9C_575/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 2.3 und 9C_490/2023 vom 29. November 2023 E. 2.1). Vorliegend steht kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Raum und Entsprechendes wurde auch in der angefochtenen Zwischenverfügung nicht thematisiert. Die strittige Kostenvorschussverfügung gefährdet den Zugang der Beschwerdeführerin zum gerichtlichen Rechtsschutz nicht; über die beanstandete Kostenvorschusspflicht könnte ohne Weiteres noch in einem Endentscheid (Art. 90 BGG) befunden werden (zum Ganzen Urteil 9C_193/2024 vom 6. Mai 2024 E. 2.1).
Der Beschwerdeführerin steht es offen, im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen.
2.4. Soweit die Beschwerdeführerin Umstände vorbringt, wonach die Auferlegung der Haushaltabgabe nicht zumutbar sei, so handelt es sich um Vorbringen, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Die Ausführungen weisen offenkundig keinen Zusammenhang mit Gegenstand und Begründung der angefochtenen Verfügung vom 30. Dezember 2025 auf.
3.
3.1. Insgesamt genügt die Beschwerde an das Bundesgericht den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht. Deshalb ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.2. Die Vorinstanz setzt eine Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses bis 2. Februar 2026. Entscheide des Bundesgerichts werden am Tag ihrer Ausfällung rechtskräftig (Art. 61 BGG). Nachdem das Bundesgericht mit vorliegendem Entscheid auf die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung nicht eintritt, gilt das grundsätzlich auch für diesen (vgl. erwähntes Urteil 9C_193/2024 E. 4.2). Der zum heutigen Zeitpunkt in der Vergangenheit liegende Endtermin der Zahlungsfrist, wie er in der angefochtenen Verfügung angegeben ist, muss indessen neu angesetzt werden (vgl. BGE 128 V 199 E. 9; Urteile 9C_575/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 4.2; 9C_104/2025 vom 19. März 2025 E. 6).
4.
Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Februar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Schorno